Gründe

Die Klägerin wurde mit Anerkenntnisurteil vom 18.2.1987 verurteilt, ihrem Ehemann Auskunft über den von ihr während der Ehezeit erzielten Zugewinn durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über ihr Aktivvermögen und ihre Schulden am 2.7.1986 jeweils unter Angabe des Wertes der angegebenen Vermögensgegenstände und Schuldposten zu erteilen sowie die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 24.3.1987 erteilte der damalige Prozeßbevollmächtige der Klägerin Auskunft. Daraufhin gab das Familiengericht der Klägerin mit Beschluß auf, die Auskunft mit den erforderlichen Belegen zu untermauern und sie im übrigen gegebenenfalls zu ergänzen bis 15.10.1988.

Mit Beschluß vom 23.11.1988 setzt es dann der Klägerin zur Ergänzung ihrer Auskunft vom 24.3.1987 und zur Vorlage der für die Bewertung erforderlichen Unterlagen eine Ausschlußfrist bis 5.12.1988; für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist drohte es Zwangsgeld bis zu 50.000 DM, ersatzweise Zwangshaft an.

Am 30.5.1989 erlegte es der Klägerin wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht ein Zwangsgeld von 20.000 DM auf, ersatzweise verhängte es 20 Tage Haft.

Am 25.5.1990 erließ das Familiengericht auf Antrag des Ehemanns der Klägerin Haftbefehl. Am 13.8.1990 wurde die Klägerin in Zwangshaft genommen, aus der sie am 16.8.1990 nach Zahlung des Zwangsgeldes von 16.000 DM entlassen wurde. Am 10.10.1990 legte die Klägerin gegen den Beschluß vom 30.5.1989 Beschwerde ein.

Das Landgericht München hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 DM gerichtete Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2677770

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