Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Zwangsgeld

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 08.05.1998; Aktenzeichen 2 F 111/96)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 8. Mai 1998 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch Teilurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 20.11.1996, rechtskräftig seit 15.5.1977, wurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 12.4.1996 zu erteilen (Ziffer 1.), die Antragsgegnerin bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses zuzuziehen (Ziffer 2.) und den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Endvermögens am Stichtag 12.4.1996 zu ermitteln (Ziffer 3.).

Die Antragsgegnerin hat am 9.1.1998 beantragt, gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 10.000,– DM zu verhängen, weil dieser seinen Verpflichtungen aus dem Teilurteil nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller hat die Zurückweisung dieses Antrags beantragt, und auf das von ihm am 19.3.1998 erstellte und dem Vertreter der Antragsgegnerin übermittelte Bestandsverzeichnis (Bl. 131-136 d.A.) verwiesen. Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 8.5.1998 ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, für den Fall festgesetzt, daß der Antragsteller nicht bis 5.6.1998 seine Verpflichtung aus Ziffer 3. des Teilurteils vom 20.11.1996 erfüllt, den Wert der Firmen bzw. Firmenbeteiligungen an den … Firmen … und … zu ermitteln. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen (Bl. 145 d.A.).

Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 5.6.1998 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß vom 8.5.1998 aufzuheben und den Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragstellers ist nach den §§ 793, 567 ff., 577 ZPO zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrags auf Verhängung von Zwangsmitteln.

Bei den Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO handelt es sich um ein Beugemittel zur Erfüllung einer nicht vertretbaren Handlung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 888 Rdnr. 1). Ist die Handlung, zu deren Vornahme der Schuldner verurteilt worden ist, zwischenzeitlich erfüllt worden, so kann das angeordnete Beugemittel keinen Bestand mehr haben. Durch die Übergabe des vom Antragsteller gefertigten Bestandsverzeichnisses vom 19.3.1998, zu dessen Errichtung die Antragsgegnerin zugezogen worden ist, sind die Verpflichtungen des Antragstellers aus den Ziffern 1. und 2. des Teilurteils vom 20.11.1996 erfüllt. Zwangsgeld oder Zwangshaft können deshalb insoweit nicht mehr angeordnet werden. Der entsprechende Antrag der Antragsgegnerin ist somit zurückzuweisen.

Bei der Verurteilung des Antragstellers zur Wertermittlung seines Vermögens und seiner Verbindlichkeiten nach Ziffer 3. des Teilurteils vom 20.11.1996 handelt es sich um einen Anspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BGB, der gemäß § 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1379 Rdnr. 14; RGRK, 12. Aufl., § 1379 Rdnr. 10; Gernhuber in Münch. Komm., 3. Aufl., § 1379 Rdnr. 26; Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl., § 1379 Rdnr. 13). Dies beruht auf der Überlegung, daß eine Wertermittlung meist durch einen Sachverständigen vorgenommen werden kann. Nur soweit im Einzelfall der Auskunftspflichtige bei der Wertermittlung durch einen Sachverständigen mitwirken muß, gilt für die Vollstreckung § 888 ZPO (vgl. RGRK, a.a.O.). Da der Antragsteller zwischenzeitlich dem Antragsgegnervertreter zahlreiche Unterlagen über die zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenstände zugänglich gemacht hat, ist nicht erkennbar, daß eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen noch erforderlich ist. Eine Maßnahme nach § 888 ZPO kommt deshalb auch insoweit nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 11 analog, 25 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2853593

FamRZ 1999, 312

FuR 1999, 33

NJW-RR 1999, 577

InVo 1999, 219

OLGR-MBN 1998, 389

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge