Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 2 O 192/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.02.2007; Aktenzeichen III ZR 137/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des LG Kempten (Allgäu) vom 28.10.2004 wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Streits über den Betrag wird das Verfahren an das LG Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadenersatz, hilfsweise Entschädigung wegen fehlerhafter BSE-Tests im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung.

Die Klägerin betreibt einen Schlachthof in K. Das von der Beklagten eingerichtete städtische Fleischhygieneamt nahm bei den Schlachtungen der Klägerin die amtlichen Untersuchungen vor und erteilte die vorgeschriebenen Genusstauglichkeitsbescheinigungen. Das Amt leitete im Jahr 2002 Veterinärdirektor Ru.

Am 13.2.2001 erteilte das Regierungspräsidium Tü. der Streithelferin K.-M. GmbH für die Durchführung von BSE-Schnelltests die Zulassung nach der TierseuchenerregerVO. Eine derartige Zulassung besaß auch die Streithelferin ... Diagnostik GmbH (damals Vi. GmbH).

Die Fleischuntersuchung im Schlachthof K. verlief folgendermaßen:

Zunächst führte der amtliche Tierarzt an jedem Rind die vorgeschriebene Lebendbeschau, bei der auch auf BSE-typische Auffälligkeiten geachtet wurde, durch. Nach der Schlachtung und dem Abtrennen des Kopfes vom Schlachtkörper entnahmen die amtlichen Fleischkontrolleure, Bedienstete der Beklagten, die Proben, legten diese in spezielle Einzelgefäße, verschlossen und beschrifteten sie.

Die Einzelgefäße wurden im Fleischhygieneamt in 10-er Reihen in eine blaue BSE-Kiste einsortiert.

Am Ende des Schlachttages kontrollierte das Fleischhygieneamt anhand der Schlachtlisten mit den Schlachtnummern die beschrifteten Proben.

Über die entnommenen Proben führte das Fleischhygieneamt Buch.

Die Proben wurden im verschlossenen Versandkarton mit Chargenprotokoll der Klägerin und einer Versandliste, die Schlachtdatum, Schlachtnummern und Ohrmarkennummern enthielt, zur Versendung an das die BSE-Tests durchführende Labor bereit gestellt.

Ein vom Labor beauftragter Kurierdienst holte den Versandkarton gegen Quittung ab.

Das Labor teilte die Untersuchungsergebnisse per Fax dem Fleischhygieneamt der Beklagten und der Klägerin mit.

Anfang des Jahres 2002 führte die Streithelferin K.-M. GmbH die BSE-Tests durch. Die Klägerin hatte dieses Labor aufgrund der örtlichen Nähe ausgewählt, was Veterinärdirektor Ru. von der Beklagten billigte. Die Klägerin bezahlte die von Streithelferin unmittelbar an sie adressierten Rechnungen und machte die Vorsteuer geltend. Ob diese Vorgehensweise ausdrücklich zwischen den Parteien abgesprochen worden war, ist streitig.

Am 4.2.2002 wurden im Schlachthof der Klägerin 94 Rinder geschlachtet und Proben an die K.-M. GmbH gesandt. Das Labor teilte dem Fleischhygieneamt mit, dass alle Untersuchungen negative Ergebnisse erbracht hätten. Das Fleischhygienamt hob die vorläufige Sicherstellung auf und erteilte für die betroffenen 94 Rinderschlachtkörper Tauglichkeitserklärungen nach § 6 Abs. 1 FlhygVO.

Die Klägerin lieferte den überwiegenden Teil des Fleisches aus.

Nach Mitteilung des Landratsamt Ob ... an die Beklagte, dass bei der Überprüfung des Labors am 7.2.2002 festgestellt worden sei, dass dieses die BSE-Untersuchung nicht entsprechend den Verfahrensanweisungen des Herstellers durchgeführt habe, veranlasste die Beklagte die vorläufige Sicherstellung des noch bei der Klägerin vorhandenen Fleisches sowie die Rückverfolgung der bereits ausgelieferten Ware, die ebenfalls sichergestellt wurde.

Eine Wiederholung der Tests war nicht möglich, da die Rinderhirne als Risikomaterial nach der Entnahme der Proben sofort beseitigt worden waren.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 18.3.2002 (Anlage K 2) nahm die Beklagte die Genusstauglichkeitserklärung für die am 4.2.2002 geschlachteten 94 Rinder zurück. Sie verbot das Fleisch in Verkehr zu bringen und ordnete, soweit es bereits ausgeliefert worden war, seine Rückholung an.

Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und erhob nach der Zurückweisung des Widerspruchs Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Az.: AU 7 K 03.387). Sie stellte in diesem Verfahren u.a. den Antrag, die Beklagte sei verpflichtet, den Vermögensnachteil auszugleichen, den sie dadurch erlitten habe, dass sie auf den Bestand der Tauglichkeitserklärung für die am 4.2.2002 geschlachteten 94 Rinder vertraut habe.

Statt der Firma K.-M. GmbH übernahm die Vi. GmbH die Durchführung der BSE-Tests. Der äußere Ablauf entsprach dem bisherigen Vorgehen.

Die Firma Vi. wandte den ebenfalls zugelassenen Enfer-Test an. Nach der Herstelleranweisung musste ein Test mit negativem Ergebnis unter bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden. Obwohl bei den zwei Paletten...

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