Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen 15 O 5610/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 14.7.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Honoraransprüche nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geltend für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ankauf des Hotels "Alte P." in M. und der Beschaffung der dafür erforderlichen Finanzierung.

Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Der Mitgesellschafter der Klägerin J. P. B. firmiert auf dem Briefpapier der Klägerin als "Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand, Mitglied der RA-Kammer". Die Schreiben vom 27.11.2000 an Notar R. und an den Verkäufer Wilhelm V., die Herr B. zur Vorbereitung des notariellen Kaufvertrages betreffend das Grundstück Ri. Straße - in M., auf dem das Hotel "Alte P." steht, verfasste, unterzeichnete er jeweils mit dem Zusatz "Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand". Herr B. war ca. von 1980 bis zum Jahr 2000 der ständige Steuerberater des ehemaligen Vorstands der Beklagten, Otto Bi.. Mitgesellschafter der Klägerin ist Dr. jur. N. H., der auf dem Briefkopf als "Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt" aufgeführt ist.

Zur Vorbereitung des Kaufvertragsabschlusses betreffend das Hotel "Alte P." fand am 17.11.2000 bei Notar R. ein Gespräch statt, an dem auch der damalige Vorstand der Beklagten, Otto Bi., und Herr B. teilnahmen. Bei diesem Gespräch wurde u.a. erörtert, ob bei dem geplanten Kauf, bei dem der reine Grundstückspreis 6,5 Millionen DM betragen und der Verkäufer zusätzlich als Generalunternehmer für den teilweisen Abriss, die teilweise Sanierung und Renovierung bestehender Gebäude sowie die Errichtung neuer Gebäude weitere 12.727.922 DM erhalten sollte, der insgesamt von der Erwerberin zu zahlende Betrag von 19.227.922 DM grunderwerbsteuerpflichtig ist. Notar R. vertrat die Auffassung, dass bei dieser Konstellation die Grunderwerbsteuer nach dem Gesamtbetrag zu bemessen sei, die Herr B. nicht teilte.

Zu dem Termin zur notariellen Feststellung der Satzung der Beklagten und zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages über das Grundstück betreffend die "Alte P." in M. (Anlage K 7) erschien bei Notar R. am 7.12.2000 anstelle von Herrn B. als Vertreter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. H., den der Vorstand der Beklagten bis dahin persönlich noch nicht kennen gelernt hatte. Bei diesem Termin wurde zunächst die Satzung der Beklagten notariell festgestellt sowie die Anmeldung zum Handelsregister beurkundet. Zur Beurkundung des Kaufvertrages betreffend das Grundstück "Alte P." blieb Dr. H. anwesend.

Aufgrund dieses Kaufvertrages erließ das Finanzamt Mühldorf einen an die Bi. Vermögensverwaltung AG i. G. gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid über insgesamt 672.977 DM, gegen den die Steuerschuldnerin, vertreten durch die B. & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft, mit Schreiben vom 12.1.2001 (Anlage B 5) Einspruch einlegte. Dieses Schreiben war von Dr. H. mit dem Zusatz "Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt" unterzeichnet.

Die Klägerin hat mit den Rechnungen vom 3.12.2001 (Anlagen K 18 und K 19) Gebühren auf der Grundlage der §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO in Rechnung gestellt. Sie hat Gegenstandswerte für den Kauf von 19.227.922 DM und für die Finanzierungsverhandlungen von 25.320.000 DM angesetzt und entsprechend Honorare von 54.403,51 Euro und 70.684,07 Euro in Rechnung gestellt, die sie mit der Klage verlangt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Anwalts- oder Steuerberatungsvertrag zustande gekommen. Honoraransprüche auf der Grundlage der §§ 11, 118 BRAGO könne die Klägerin jedoch nicht verlangen, da es ihr nach § 242 BGB verwehrt sei, diese Gebühren zu fordern, die höher als diejenigen nach der Steuerberatergebührenverordnung seien, weil es die Klägerin versäumt habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie nach der BRAGO abrechnen werde. Eine Abrechnung auf der Grundlage der von der Beklagten behaupteten Pauschale oder einer am Stundenaufwand orientierten Vergütung habe die Klägerin nicht vorgenommen.

Zwar bedürfe es bei Abschluss eines Anwaltsvertrages keines Hinweises des Anwalts, dass die zu erbringenden anwaltlichen Leistungen nach der BRAGO abgerechnet werden. Im vorliegenden Fall hätten jedoch die beiden an der Auftragserteilung beteiligten Personen, Herr B. und Herr Otto Bi., keine eindeutige Erwartung, dass Herr B. für seine Leistungen Vergütungen nach der BRAGO verlangen werde. Hier habe zwischen den unmittelbar bei der...

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