Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.05.2006; Aktenzeichen 16 HKO 13610/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2010; Aktenzeichen Xa ZR 175/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I, Az.: 16 HKO 13610, vom 16.5.2006 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Honorar für die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung bei der Beklagten.

Mit Schreiben vom 4.11.2002 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2002. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 19.11.2002 den Auftrag der Beklagten (vgl. Anlage K 1). Mit der Auftragsbestätigung übersandte die Klägerin der Beklagten die allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1.1.2002 (vgl. Anlage K 2), sie nahm in dem Schreiben auf diese Bedingungen Bezug. Hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten enthielt die Auftragsbestätigung folgende Angaben: "Unter der Voraussetzung, dass während der Prüfung keine Tatsachen auftreten, die eine Ausdehnung der Prüfungshandlungen erfordern, schätzen wir derzeit den Honorarumfang auf ca. 13-15 TEUR." Dies entsprach dem Honoraranspruch, den die Klägerin für die Prüfung des Jahresabschlusses für das Vorjahr geltend machte, d.h. 14.917,60 EUR brutto (vgl. Anlage B 2).

Am 19.11./4.12.2002 unterzeichneten die Parteien die sog. Auftrags- und Zeitgebührenvereinbarung zum Angebot der Klägerin vom 19.11.2002 unter Einbeziehung der allgemeinen Auftragsbedingungen (vgl. Anlage K 3). Die Klägerin nahm die Jahresabschlussprüfung vor und stellte der Beklagten am 27.5.2003 eine Abschlagsrechnung i.H.v. 11.600 EUR (Anlage K 4) und am 31.1.2004 eine weitere Rechnung über 13.834,16 EUR (vgl. Anlage K5).

Die Klägerin übergab den Prüfungsbericht vom 27.6.2003 (Anlage B 3) und legte ferner einen Tätigkeitsnachweis (vgl. Anlage K 6) vor. Die Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht.

Die Klägerin macht mit der Klage das ausstehende Honorar geltend. Sie trägt vor, sie habe den Auftrag sorgfältig und ordnungsgemäß ausgeführt und zutreffend sowie angemessen abgerechnet. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei erforderlich gewesen, die abgerechneten Arbeitsstunden seien tatsächlich geleistet worden. Es sei zudem eine im Vergleich zum Vorjahr umfangreichere Prüfung notwendig gewesen. Ihre Leistungen wiesen keine Mängel auf. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.434,16 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.2.2004 sowie 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 11.600 EUR für den Zeitraum vom 11.6.2003 bis 16.2.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt: Die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin ein Honorar für die Jahresabschlussprüfung 2002 zu bezahlen, weil die Klägerin im Vergleich zum Vorjahr die doppelte Rechnungshöhe verlange. Die Klägerin hätte darauf hinweisen müssen, dass sie umfangreichere Überprüfungen vornehme, die wesentlich höhere als die in der Auftragsbestätigung geschätzten Kosten zur Folge hätten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb für das Jahr 2002 163 Arbeitsstunden notwendig gewesen seien, wohingegen im Vorjahr lediglich 65 Stunden in Rechnung gestellt worden seien. Der höhere Prüfaufwand sei zudem nicht erforderlich gewesen. Es habe sich lediglich um eine freiwillige Prüfung gehandelt, die Klägerin habe Prüfungsleistungen erbracht, die nicht geschuldet gewesen seien. Auch eine angebliche, von ihr bestrittene Verschlechterung der Vermögenslage rechtfertige keinen erhöhten Prüfungsaufwand. Darüber hinaus sei die von der Klägerin durchgeführte Prüfung mangelhaft gewesen. Hinzu käme, dass der Klägerin ein Honoraranspruch schon aus rechtlichen Gründen nicht zustehe, da sie selbst bei der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Beklagten mitgewirkt habe, sie habe nicht nur den durch die ADS (Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft) für die Beklagte erstellten Jahresabschluss geprüft, sondern diesen in wesentlichen Punkten abgeändert bzw. zum Teil neu erstellt. Gemäß § 319 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 AGB a.F. i.V.m. § 134 BGB sei der erteilte Prüfauftrag nichtig und stünde der Klägerin ein Honoraranspruch nicht zu.

Das LG hat gem. Beweisbeschluss vom 16.11.2004 (Bl. 34/37 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. Der Sachverständige erstellte sein Gutachten am 30.9.2005 (vgl. Bl. 59/97 d.A.) und ergänzte sein Gutachten durch schriftliche Stellungnahme vom 24.1.2006, zudem wurde der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2006 angehört (vg...

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