Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 24.09.2014; Aktenzeichen 1 HK O 433/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Ingolstadt vom 29.07.2014, Az. 1 HK O 433/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Currency-Related-Swap-Vertrags im Jahr 2008 auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung in Anspruch.

Die Klägerin gehört zu einer Gruppe mittelständischer Familienunternehmen (Sch.-Gruppe), die im Bereich des Agrarhandels und des Mühlenbetriebs tätig ist.

Die Parteien standen seit 1999 in einer Geschäftsbeziehung, wobei bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Vertrages im Jahr 2008 ausschließlich eine Kreditlinie eingeräumt war und unter dieser Eurokredite gewährt wurden. Die Klägerin wurde von Anfang an freiberuflich von Herrn Johann S. beraten, der ausgebildeter Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt ist und bis 1998 Firmenkundenbetreuer bei der Sparkasse P. war.

Vor dem Hintergrund einer geplanten Erweiterung des Mühlenbetriebes fragte die Klägerin erstmals im Mai 2005 wegen eines Finanzierungsmodells bei der Beklagten an, woraufhin die Beklagte im August 2005 ein Finanzierungsmodell präsentierte. In der Folgezeit unterbreitete die Beklagte der Klägerin mehrfach eine Präsentation "Aktives Zinsmanagement" und schlug der Klägerin unter anderem als Mittel der Zinsoptimierung einen Cross-Currency-Swap EUR/CHF vor. Da sich die Baugenehmigung für die Mühlenerweiterung verzögerte, erfolgte zunächst keine Entscheidung der Klägerin.

Erstmals am 20.03.2007 schlug die Beklagte durch Herrn Sa. und Frau H. in einer Präsentation (Anlage K8) den Abschluss eines Currency-Related-Swap-Vertrages (im Folgenden: Currency-Related-Swap) vor, als "Bad Case Szenario" wurde ein Verlust von 0,77 % bei Absinken des Wechselkurses EUR/CHF beispielsweise auf 1,4100 dargestellt (S. 19 der Präsentation).

Nachdem im Dezember 2007 die Kreditlinie auf EUR 4,5 Mio. ausgeweitet worden war, erfolgte am 08.04.2008 erneut eine Präsentation des Currency-Related-Swap, wobei als schlechter Fall ein Verlust von 0,54 % präsentiert wurde (Anlage B16). Am selben Tag übergab die Beklagte der Klägerin einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und einen Analysebogen für Derivategeschäfte. Der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage K9) datiert vom 08.04.2008 und wurde der Beklagten nach Unterzeichnung am 17.06.2008 übergeben. Der Analysebogen für Derivategeschäfte (Anlage K10) wurde von der Klägerin am 17.06.2008 unterzeichnet. Ebenfalls am 08.04.2008 übergaben die Mitarbeiter der Beklagten die Broschüre "Basisinformationen über Finanzderivate" (Anlage K27).

Am 16.07.2008 unterbreitete die Beklagte der Klägerin zur Zinsoptimierung einen weiteren Vorschlag für einen Currency-Related-Swap mittels Präsentation (Anlage B17), wobei Verlustszenarien von 0,12 % bis 2,34 % dargestellt wurden und darauf hingewiesen wurde, dass der Break Even bei einem Wechselkurs von 1,4116 EUR/CHF liege.

Am 21.08.2008 schlossen die Parteien telefonisch den streitgegenständlichen Currency-Related-Swap mit einer Bezugssumme von EUR 2,5 Mio. ab. Am 26.08.2008 wurde die schriftliche Bestätigung, datierend vom 22.08.2008, übermittelt und von der Klägerin gegengezeichnet (Anlage K13).

Die Vertragslaufzeit wurde von 25.08.2008 bis zum 31.12.2018 bestimmt, als Bezugsbetrag wurden EUR 2,5 Mio. und ein halbjährliches Fixing jeweils zum 31.12. und zum 30.06. vereinbart. Als Referenzwechselkurs wurde 1,43500 EUR/CHF festgelegt. Die Beklagte verpflichtete sich während der Laufzeit halbjährlich zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Sechs-Monats-EUR-Euribor zuzüglich 1,62 % Zinsen auf die Bezugssumme. Die Klägerin hatte halbjährlich Zinsen in Höhe des jeweiligen Sechs-Monats-EUR-Euribor zu zahlen sowie für den Fall, dass der EUR/CHF-Wechselkurs unter 1,43500 fiel, einen Betrag nach der Formel

[(1,43500 - aktueller Wechselkurs): aktueller Wechselkurs)] × 100 in Euro

zu leisten. Die wechselseitigen Zahlungen sollten jeweils miteinander verrechnet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Bestätigung des Currency-Related-Swap vom 22.08.2008, die mit "In-Arrears-Zinssatzswap mit Währungskomponente" überschrieben ist, Bezug genommen (Anlage K13).

Der Currency-Related-Swap wies im Zeitpunkt des Abschlusses einen negativen Marktwert auf. Erstmals Anfang 2009 zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 und sodann vierteljährlich wurden der Klägerin von der Beklagten Mar...

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