Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 06.07.2017; Aktenzeichen 4 O 262/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 06.07.2017, Az. 4 O 262/15, wird - soweit es die Beklagte Ziff. 3 betrifft - zurückgewiesen.

2. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels gegen die Beklagte Ziff. 1 verlustig.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3 aus einer behaupteten Falschberatung im Zusammenhang mit der Vereinbarung zweier Cross-Currency-Swaps in CHF/EUR.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage - soweit sie sich nach rechtskräftiger Teilabweisung als unzulässig in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 noch gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3 richtet - abgewiesen.

Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 3 wegen vertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung bestünden nicht. Zwar hätten die Klägerin und die Beklagte Ziff. 1 konkludent einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Sämtliche Rechte und Pflichten hieraus (und damit auch die behaupteten Ansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen) seien auf die Beklagte Ziff. 3 übergegangen. Eine für die Anlageentscheidung kausale Pflichtverletzung läge aber nicht vor. Die durch die Beklagte Ziff. 1 erfolgte Beratung sei anleger- und objektgerecht erfolgt. Die Swaps hätten der Risikoneigung der Klägerin entsprochen. Der mit verschiedenen Swap-Verträgen vertraute Geschäftsführer der Klägerin, der u.a. zuvor bei der Beklagten Ziff. 1 ein anderes Swap-Geschäft getätigt und vorzeitig beendet hatte, sei mit deutlichen Vorstellungen zu der Beklagten Ziff. 1 gekommen und habe selbst Cross-Currency-Swaps vorgeschlagen. Die Risikoneigung der Klägerin sei hoch gewesen und vom Geschäftsführer der Klägerin - wie der Zeuge K. glaubhaft bekundet habe - ausdrücklich als "spekulativ" bezeichnet worden. Dass die Swap-Geschäfte nicht hinreichend flexibel gewesen seien, treffe nicht zu. Eine vorzeitige Auflösung sei jederzeit möglich gewesen. Dass dies bei entsprechender Entwicklung der Swaps, respektive der Wechselkurse, ggf. mit Verlusten verbunden sei, habe die Klägerin von vornherein gewusst.

Was das Erfordernis objektgerechter Beratung angehe, habe die Beklagte Ziff. 1 ihre Pflichten nicht verletzt. Im Wesentlichen führt die Kammer aus, dass das hauptsächliche Risiko bei den vorliegenden Swap-Geschäften "nur" das Währungsrisiko gewesen sei, da für keine der Seiten ein variabler Zinssatz vorgesehen gewesen sei. Über dieses Währungsrisiko habe die Klägerin schon nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da dem Geschäftsführer der Klägerin der mit dem Fremdwährungsrisiko verbundene spekulative Charakter der Abrede bekannt gewesen sei, was die Kammer aus dessen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung schließen könne. Dabei habe er nicht zuletzt aufgrund entsprechender Passagen in der ihm erläuterten Präsentation (Anlage K 4) auch gewusst und sei ihm gesagt worden, dass sich das Geschäft zu einem Verlustgeschäft - bis hin zum Totalausfall - entwickeln könne. Eine Aufklärungspflicht bzgl. einer damals bevorstehenden Aufwertung des CHF habe nicht bestanden. Bessere Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten Ziff. 1 bzgl. der Währungsentwicklung seien bereits nicht ausreichend behauptet und i.Ü. wegen der in Ansehung der damaligen Finanzkrise unsicheren Entwicklung der Finanzmärkte auch nicht naheliegend. Schließlich habe es besonderer Hinweise auf den "Break-Even-Point", den "Value at Risk (VaR)", die Installation eines "effektiven Risikomanagements" oder die Entwicklung des Devisenterminkurses nicht bedurft.

Was den anfänglichen negativen Marktwert der beiden Swap-Geschäfte angehe, habe die Beklagte Ziff. 1 hierüber zwar pflichtwidrig nicht aufgeklärt. Diese Pflichtverletzung sei aber nicht schadensursächlich geworden. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhalten sei widerlegt. Dem Geschäftsführer der Klägerin sei der Größenordnung nach die Tatsache und Höhe der Margen bekannt gewesen. Er habe im Termin selbst angegeben, gewusst zu haben, dass die Bank eine "Marge" habe, über die verhandelt werden könne, und dass er sich von einem bei einer anderen Bank tätigen Bekannten hinsichtlich der Vertragsmodalitäten habe beraten lassen. Die Korrespondenz der Parteien im Vorfeld der Vereinbarungen lasse gerade dieses Verhandeln deutli...

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