Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskehrung eines sich nach dem Lastschriftwiderspruch des Insolvenzverwalters ergebenden Saldos auf dem Girokonto des Schuldners bei einer Bank. Verhinderung der Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch konkludenten Widerspruch. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken (AGB-Banken) für den sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Darlegungslast und Beweislast für eine erteilte konkludente Genehmigung des Schuldners zur Einziehung im Lastschriftverfahren. Indizien für eine konkludente Genehmigung von Belastungsbuchungen

 

Normenkette

AGB-Banken Ziff. 7; BGB §§ 121, 242, 826; HGB § 377

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen 22 O 12551/08)

BGH (Entscheidung vom 27.09.2005; Aktenzeichen XI ZR 79/04)

BGH (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen I ZR 295/00)

 

Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 27 U 4/13)

BGH (Urteil vom 03.04.2012; Aktenzeichen XI ZR 39/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I, 22. Zivilkammer, vom 22.01.2009 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88.787,53 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus p.a von 01.04.2008 bis 14.08.2008 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. seit 15.08.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits (ohne Nebenintervention). Der Kläger trägt daneben die Kosten der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2).

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank als Insolvenzverwalter die Auskehrung des sich nach seinem Lastschriftwiderspruch ergebenden weiteren Saldos eines Girokontos der Schuldnerin.

Die xxx AG (nachfolgend Schuldnerin) unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Dem Girovertrag lagen die AGB-Banken in der Fassung vom 19.03.2007 zugrunde. Ferner existierte eine Onlinevereinbarung für Firmenkunden vom 19.03.2007 (Anlage B 2). Dadurch war es der Schuldnerin jederzeit möglich, Kontodaten online abzufragen.

Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 07.01.2008 bestellte das Amtsgericht Neumünster den Kläger mit Beschluss vom selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich sämtlicher Verfügungen der Schuldnerin (Az.: 91 IN 4/08). Von der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber der Schuldnerin sah das Amtsgericht Neumünster ab.

Mit Telefax vom 09.01.2008 zeigte der Kläger der Beklagten seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter an. Er bat darin u.a. unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 04.11.2004 (Gz. IX ZR 22/03) um eine Aufstellung der noch nicht genehmigten Belastungsbuchungen aufgrund von Einzugsermächtigungen (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 11.01.2008 meldete die Beklagte diesbezüglich „Fehlanzeige” (Anlage K 6). Mit Telefax vom 26.03.2008 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er seine Zustimmung zu etwaigen Genehmigungen sämtlicher tatsächlich erfolgter Lastschriftbelastungen für den Zeitraum 01.11.2007 bis 07.01.2008 verweigere, soweit diese Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt sind (Anlage K 7). Mit Beschluss vom 01.04.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Auskehrung derjenigen Beträge, denen er im Zeitraum 01.11.2007 bis 07.01.2008 die Genehmigung versagt habe in Höhe von ursprünglich EUR 241.249,83 (vgl. Aufstellung Anlage K 4).

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Auskehrung zustünde, da Nr. 7 III AGB-Banken für ihn als sogenannten „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt nicht gelte. Die Beklagte tritt dem entgegen. Der Kläger müsse sich im Übrigen auch die von der Schuldnerin konkludent erteilte Genehmigung zurechnen lassen, so dass er am 26.03.2008 nicht mehr habe widersprechen können. Bei den einzuziehenden Forderungen habe es sich zum überwiegenden Teil um Forderungen aus laufenden geschäftlichen Beziehungen, etwa Zahlungen an die xxx Lebensversicherung, die xxx Pensionskasse AG, das Versorgungswerk der Presse und weitere Träger betrieblicher Altersvorsorge gehandelt. Ferner seien über dieses Konto Leasingraten für geschäftlich genutzte Gegenstände, Telefongebühren für geschäftlich genutzte Telefone, Kosten für geschäftliche Flüge, die Miete für geschäftlich genutzte Gegenstände, Darlehensraten und Steuerverbindlichkeiten beglichen worden. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die ...

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