Entscheidungsstichwort (Thema)

Lieferschein als Urkunde - kein ausreichendes Beweismittel für die Annahme von Kaufmaterialien

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 11.01.2017; Aktenzeichen 1 HK O 1427/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.01.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt begründet:

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Werklohn- und Kaufpreisansprüche in Höhe von EUR 57.349,86 geltend gemacht.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag nur noch in Höhe von EUR 7.770,52 weiter. Sie rügt insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass sie durch Vorlage von E-Mails und durch die Aussagen der Zeugen H. und R. den Zugang aller Materialien gemäß Lieferschein vom 24.02.2015 bei der Beklagten nachgewiesen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 11.01.2017, Az. 1 HK O 1427/16 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 7.770,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Ansicht, die der Klägerin unstreitig zustehende Forderung in Höhe von EUR 3.060,17 sei durch Aufrechnung erloschen.

Die Beklagte hat vor dem Senat die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Überzahlung durch die Überweisung vom 14.11.2014 erklärt. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20.07.2017 Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin (§ 433 Abs. 2 i.V.m. § 398 BGB) in Höhe von EUR 2.631,47 brutto, ist durch Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Zedentin erloschen (§§ 389 BGB, 404 BGB).

1. Die Klage ist nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 12.07.2017 zulässig. Die Beklagte hat unstreitig eine Anzahlung in Höhe von EUR 47.600,00 geleistet, die in Höhe von EUR 47.171,30 auf die unstreitigen Positionen (Rechnungen Nr. 8704 EUR 13.447,00, Nr. 8706 über EUR 10.324,74, Nr. 8708 über EUR 20.988,80, Nr. 9813 über EUR 2.232,26 sowie Position 3 der Rechnung Nr. 8690 über EUR 178,60) verrechnet wurde, die somit nicht streitgegenständlich wurden. Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von EUR 428,70 gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass er bei der Position 11 der Anlage K 11 verrechnet werden soll. In erster Instanz waren somit von der Position 11 der Anlage K 11 von dem Brutto-Kaufpreis von EUR 1.513,68 nur EUR 1.084,98 eingeklagt.

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz wieder den vollen Betrag von EUR 1.272,00 netto zuzüglich 19% USt verlangt, handelt es sich gemäß § 264 ZPO nicht um eine Klageänderung, die an § 533 ZPO zu messen wäre.

2. Die Klage ist unbegründet.

2.1. Die Kaufpreisforderung der Klägerin aus abgetretenem Recht bestand vor der am 20.07.2017 erklärten Aufrechnung der Beklagten nur in Höhe von EUR 2.631,47 brutto.

2.1.1. Unstreitig hat die Beklagte die auf der Anlage K 11 mit × gekennzeichneten Waren von der Streitverkündeten gekauft und auch erhalten, wobei sie in der E-Mail vom 25.02.2017 (Anlage K 16) klargestellt hat, dass sie statt 600 nur 300 lfm der Kante 3 D erhalten hat.

Die Kaufpreisforderung setzt sich folgendermaßen zusammen:

EUR 636,00 für 300 lfm Kante 3 D für Arbeitsplatte (K 11 Pos. 11)

EUR 210,00 für 300 lfm Kante F8595 (K 11 Pos. 16)

EUR 527,00 für 31 Sonderpaletten (K 11 Pos. 19)

EUR 350,00 für 14 gefräste Taschenablagen (K 11 Pos. 25)

EUR 134,00 für 20 Kabelset silber (K 11 Pos. 26)

EUR 7,50 für 15 Kabelset weiß (K 11 Pos. 27)

EUR 428,03 für 23 Auszug 09136065 (K 11 Pos.28)

EUR 78,48 für 9 Schubkästen ( K 11 Pos. 29)

EUR 200,56 für 23 Hängeregister ( K11 Pos. 30) jeweils zzgl. 19% USt.

Die Kaufpreisforderung für 300 lfm Kante 3 D in Höhe von EUR 756,84 brutto ist wegen der unstreitigen Anzahlung in Höhe von EUR 428,70 erfüllt und bestand nur in Höhe von EUR 328,14 brutto.

2.1.2. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden in dem Lieferschein vom 24.02.2015 (Anlage K 14) aufgeführten Positionen, konnte die Klägerin den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Zedentin und der Beklagten und die Übergabe der Materialien an die Beklagte nicht nachweisen.

Die Behauptung der Klägerin, es habe nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 06.02.2015 (Anlage K 12) ein nochmaliges Treffen gegeben, bei dem sich die Beklagte gegenüber der Zedentin bereit erklärt habe, die Gegenstände zurückzunehmen und die Aufteilung gemäß Rechnung Nr. 8724 zu beglei...

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