Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen 54 O 3240/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 10.02.2010 - 54 O 3240/09, aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.181,18 nebst Zinsen in Höhe von 1% monatlich aus Euro 53,69 seit 01.03.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.04.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.05.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.06.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.07.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.08.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.09.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.10.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.11.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.12.2007, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.01.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.02.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.03.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.04.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.05.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.06.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.07.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.08.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.09.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.10.2008, aus weiteren Euro 53,69 seit 01.11.2008 und aus weiteren Euro 53,69 seit 01.12.2008 zu bezahlen.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.657,02 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., Rdn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 2 zu § 313 a).

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Begleichung der rückständigen Beteiligungszahlungen. Die Gesamteinlage des Beklagten wurde nicht wirksam herabgesetzt.

1. Unstreitig hat sich der Beklagte mit Beitrittserklärung vom 15.08.1999 (K 1) über die Treuhandkommanditistin P. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an der Klägerin mit einer Gesamteinlage in Höhe von DM 20.000 beteiligt, welche im Rahmen eines Einzahlungsplanes über 190 Monate mit Monatsraten in Höhe von DM 105 bzw. Euro 53,69 erbracht werden sollte. In der Beitrittserklärung erkannte der Beklagte den Gesellschaftsvertrag der Klägerin für sich als verbindlich an.

Durch diese Anerkennung hat sich der Beklagte gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags gegenüber der Klägerin wirksam verpflichtet, seine Gesamteinlage - wie in der Beitrittserklärung ausgewiesen - zu erbringen. Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien beurteilen sich nach dem Gesellschaftsvertrag vom November 1998, da der nachfolgende Gesellschaftsvertrag vom März 2009 erst nach den verfahrensgegenständlichen, den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignissen geschlossen wurde.

Da der Beklagte unstreitig ab März 2007 die vereinbarten Zahlungen vor der vollständigen Erfüllung des Einzahlungsplanes über 190 Monate einstellte, hat die Klägerin Anspruch auf Bezahlung der rückständigen Raten für die Zeit von März 2007 bis Dezember 2008 wie beantragt.

2. Der Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese Verbindlichkeit wegen Kündigung, Befreiung von seiner weiteren Zahlungsverpflichtung oder Herabsetzung der Gesamteinlage erloschen sei.

a) Die Kündigung der Beteiligung ist in den §§ 21, 22 des Gesellschaftsvertrags geregelt.

Nach den dortigen Bestimmungen konnte der Beklagte die Beteiligung noch nicht ordentlich kündigen. Gemäß § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist die ordentliche Kündigung erstmals zum 31.12.2011 möglich. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht vorgetragen.

b) Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Befreiung von seinen Zahlungsverpflichtungen ab März 2007. Gemäß § 21 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags besteht sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtungen auf Antrag des Treugebers. Die Frist ist hier zwar gewahrt, jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsbefreiung nicht vor. Die Leistungsbefreiung ist in § 21 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag geregelt, der sich mit den Konsequenzen einer wirtschaftlichen Notlage des Treugebers befasst. In einem solchen Fall soll der Treugeber, der sich zu einer Einmalzahlung verpflichtet hat, nach fünf Jahren ein Kündigungsrecht haben. Bei ratenweiser Erbringung der Einlage - wie hier - soll stattdessen nach 7 Jahren eine Leistungsbefreiung gemäß § 17 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag möglich sein. Der Verweis auf § 17 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags lässt hierfür nicht die Erforderlichkeit einer wirtschaftlichen Notlage des Treugebers entfallen, da es sich insoweit nur um einen Rechtsfolgenverweis handeln kann. A...

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