Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Entscheidung vom 20.12.2011; Aktenzeichen 5 C 177/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 20.12.2011 (Az.: 5 C 177/11) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 1.847,68 €

 

Tatbestand

I.

Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Einlagen bei der Klägerin geltend.

1)

Der Beklagte erklärte am 21.12.1998 seinen Beitritt zur D. AG & Co. KG, München, welche heute unter der der Firma der Klägerin firmiert. Der Beklagte zeichnete eine Gesamteinlage von 20.000 DM zuzüglich einer Sofortzahlung incl. Agio von 5 % der Gesamteinlage, also i.H.v. 1.000 DM. Vereinbart war eine monatliche Ratenzahlung von 190 Monatsraten zu je 100 DM. Als Zahlungsbeginn für die Raten auf die gezeichnete Einlage war der 01.01.1999 vereinbart. Mit seiner Beitrittserklärung beauftragte der Beklagte die P. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft München seinen Beitritt zur Klägerin zu bewirken. Diese nahm das Angebot des Beklagten zum Beitritt am 05.03.1999 an.

Auf der Rückseite der Beitrittserklärung finden sich folgende "Hinweise und Bedingungen" (Anlage zum Protokoll vom 20.06.2012):

"Der Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn er nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Als nicht vertragsgemäß gilt die Leistung, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres im Rückstand ist

a)

mit mehr als 5 Raten

b)

mit bis zu 5 Raten und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgeglichen wird.

Bei nicht vertragsgemäßer Erbringung (§ 21 Abs. 1e) der vereinbarten ratenweisen Einlagen scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus oder seine Beteiligung wird herabgesetzt. Letzteres ist der Fall, wenn nach Vertragsabbruch und Abrechnung eine Mindesteinlage von DM 2500 oder ein Vielfaches davon verbleibt.

Achtung: Bei Vertragsabbruch schuldet der Anleger in jedem Fall das Agio von 5 % sowie die auf ihn entfallenden Aufwendungen des Treuhandkommanditisten und die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan."

In der Vorbemerkung des Treuhandvertrages ist vereinbart, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages Bestandteil des Treuhandvertrages sind. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen (Anl. K5, Bl. 75ff. d.A.):

§ 3

Treuhandkommanditist ist die P. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München. Der Treuhandkommanditist erbringt seinen Kapitalanteil nach dem Vorliegen entsprechender Treuhandaufträge Dritter und Eingang des gezeichneten Kapitalanteils auf dem Treuhandkonto.

§ 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen

Die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft und am laufendem Geschäftsergebnis richtet sich nach dem Stand der Kapitalkonten I und III bei zeitanteiliger Zurechnung (Berechnungsmodus: Quartalsweise Zurechnung).

...

Für Gesellschafter oder Treugeber, die ihre Einlage nach einem mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungsplan (mindestens 60 Monatsraten) leisten, gilt statt Abs. 2 folgende Regelung.: Mit wirksamen Beitritt ist der Gesellschafter oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedungene Gesamteinlage mit je vollen DM 1000/ Euro 500 gemäß Abs. 1 am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Die ausstehende Einlage wird in der Bilanz der Gesellschaft als "ausstehende Einlage aus Einzahlungsplänen " aktiviert. ...

Wird der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient (§ 22 Abs. 1 e), ohne dass der Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet, so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt. ...

Die gleiche Regelung gilt, wenn der Gesellschafter oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlung beantragt. Dies ist frühestens 7 Jahren nach Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamteinlage möglich. Ab dem Kalenderjahr, das der Volleinzahlung bzw. der Herabsetzung der Gesamt Einlage folgt, haben die besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen für Gesellschafter, die ihre Einlage nach einem mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungsplan leisten, keine Geltung mehr.

§ 21 Dauer der Gesellschaft, Kündigung

...

2.

Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter oder Treugeber durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung kann erstmals zum 31.12.2011 erfolgen.

3.

Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirtschaftlichen Not nach einer Mindestbeteiligungsdauer von 5 Jahren möglich. Als wirtschaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufs...

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