Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 11.01.2007; Aktenzeichen 32 O 24371/05)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird ddas Endurteil des Landgericht München I vom 11.01.2007, AZ 32 O 24371/05, wie folgt abgeändert:

    • 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.238,67 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus der für ihn gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG zu bezahlen.

    • 2.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen, die dem Kläger dadurch entsteht, dass er von Gläubigern der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co.

      Dri... KG, der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG selbst oder von Dritten aufgrund seiner Stellung wie ein Kommanditist der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG in Anspruch genommen wird.

      Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • IV.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Filmfonds Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... Medienbeteiligungs KG (nachfolgend als Cin... III KG bezeichnet) geltend.

Am 9.4.1999 wurde die Cin... III KG in Form einer Publikums-KG gegründet. Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin, Komplementärin und Herausgeberin des Emissionsprospektes (Anlage K 2, 3). Im Herbst 1999 wurde dem Kläger die Beteiligung an dem Filmfonds Cin... III KG im Zuge einer Anlageberatung, an der die Beklagte nicht beteiligt war, vorgestellt. Der Emissionsprospekt Teil A und B (Anlage K 2, 3) wurde ihm ausgehändigt. Für den Inhalt des Prospektes wird auf diese Anlagen Bezug genommen. Mit Beitrittserklärung vom 10.11.1999 beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von DM 100.000.- zuzüglich 5 % Agio, also mit insgesamt EUR 53.685,65 an der Cin... III KG (vgl. Anlage K 1a). In der Folgezeit erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von EUR 13.446,98.

Im Emissionsprospekt der Cin... III KG wurde in Teil A und B unter der Rubrik "Chancen und Risiken" darauf hingewiesen, dass dem Risiko der Nichtfertigstellung zu produzierender Filme durch den Abschluss von "Completion Bonds" und dem Verlustrisiko bei einem Misserfolg des Filmes ("Filmflop") durch short-fall-Garantien Rechnung getragen werde, wodurch eine Risikobegrenzung erreicht werde. Ein sogenanntes worst-case-Szenario wurde dargestellt. Ergänzend wird insoweit auf den Text des Prospektes in Teil A auf Seite 15, 20 und 21 sowie in Teil B auf Seite 19 und 20 (Anlage K 2, 3) Bezug genommen. Short-fall-Versicherer für den Fonds Cin... III KG war die New Eng... Ins... Sur... CO. INC. (nachfolgend als NEIS bezeichnet). Für die von der Cin... III KG initiierten Filmprojekte wurden über den englischen Versicherungsbroker Sto... Con... und Filmvision P.L.I. Limited Versicherungen abgeschlossen. Die NEIS wurde insolvent. Eine Auszahlung von Versicherungsleistungen fand nicht statt.

In einem vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom August 1999 (Anlage K 1 c) wird bestätigt, dass für alle Produktionen der Cin... III KG Mindestrückflussgarantien in Höhe von 100 % der jeweiligen Filmherstellungskosten abgeschlossen wurden, was für die Gesellschafter der Cin... III KG bedeute, dass selbst im ungünstigsten Fall nahezu 78,36 % ihrer Beteiligungssumme als garantiertes Mindestergebnis zurückfließen. Ebenso wurde bestätigt, dass für alle Filme eine Completion-Bonds-Garantie vorliege.

Der Kläger trug vor, der Emissionsprospekt, auf Grund dessen er sich beteiligt habe, sei fehlerhaft. Die Aufklärung über das Verlustrisiko sei unzureichend, insbesondere entspräche die im Prospekt dargestellte Risikoabsicherung nicht der Realität. Die ausgewählte Versicherung sei unseriös. Irreführend werde auf Erfolge früherer Cin...-Gesellschaften hingewiesen. Eine im Prospekt enthaltene Erfolgsprognose basiere nicht auf realistischen Ausgangsdaten. Schließlich ergebe sich aus dem Prospekt nicht, dass die Firma I.. Investor Treuhand Beratungsgesellschaft mbH, die auch dem Kläger die Anlage angetragen und vermittelt habe, Vertriebsprovisionen in Höhe von 20% erhalte. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte ihm daher aus Prospekthaftung und Delikt hafte. Sie habe den Kläger so zu stellen, als habe er die Anlage nicht gezeichnet.

Der Kläger begehrte daher Rückerstattung seiner Beteiligungssumme u...

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