Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 29.11.2007; Aktenzeichen 3 O 17470/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I, 3. Zivilkammer, vom 29.11.2007 abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.324,31 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 13.02.2006 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der mittelbaren Beteiligung des Ehemanns der Klägerin, Dr. Michael R., über 100.000.- DM an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite KG zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128.763,75 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 13.02.2006 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der mittelbaren Beteiligung des Ehemanns der Klägerin, Dr. Michael R., über 320.000.- DM an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.717,18 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 13.02.2006 zu bezahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten dieses Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5. Die Gerichtskosten in erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/10 und der Beklagte zu 3/10. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt der Beklagte zu 3/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in erster Instanz trägt die Klägerin zu 2/5. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz der Entscheidung im abgetrennten Berufungsverfahren 19 U 5262/10 vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Tatsächliche Feststellungen:

Die Klägerin macht gegen den ehemaligen Beklagten zu 2) (im folgenden: der Beklagte) Schadenersatzansprüche wegen Kapitalanlagen des Ehemanns der Klägerin, Dr. Michael R., in den Filmfonds C. II und III aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte war den Festellungen des Landgericht zufolge Anlageberater des Zedenten.

Das durch Insolvenzverfahren unterbrochene Verfahren hinsichtlich der ehemaligen Beklagten zu 1) hat der Senat mit Beschluss vom 08.12.2010 abgetrennt (neues Gz.: 19 U 5262/10).

Mit Schreiben vom 27.05.1999 bot der Beklagte dem Zedenten eine Beteiligung an der C. II KG an. Er wies dort u.a. darauf hin, dass aufgrund einer "Mindestrückflussgarantie von 77,7% der Beteiligung, abgesichert durch große Versicherungskonzerne mit uneingeschränkter Fertigstellungsgarantie, ein negatives Ergebnis durch etwaige Filmflops ausgeschlossen" sei (Anlage K 1c). Zusätzlich überließ der Beklagte dem Zedenten die Verkaufsprospekte für die C. II KG (Anlagen K 2 und K 3) und später auch die Verkaufsprospekte für die C. III KG (Anlage K 102 und K 103).

Der Zedent beteiligte sich nach weiteren Gesprächen mit dem Beklagten am 08.06.1999 in Höhe von DM 100.000.- zzgl. 5% Agio an der C. II KG (Anlage K 1a); für diese Beteiligung erhielt der Zedent insgesamt Ausschüttungen von 16.361,34 € (Bl. 132 d.A.). Im Dezember 2000 beteiligte sich der Zedenten nach weiteren Gesprächen mit dem Beklagten mit insgesamt 320.000.- DM zzgl. 5% Agio an der C. III KG (Anlagen K 101, 101a, 101b); für diese Beteiligung erhielt der Zedent insgesamt Ausschüttungen von 43.030,32 € (Bl. 132 d.A.). Für ein Darlehen zur Finanzierung der Beteiligungen wendete der Zedent bis Ende 2003 insgesamt 13.717,18 € auf (Bl. 136 f. d.A.). Außerdem seien ihm bei einer etwaigen nachträglichen Aberkennung der steuerlichen Verlustzuweisungen auch die steuerlichen Nachteile als Folgeschaden zu ersetzen (Bl. 137 d.A.); bei Kenntnis des Prospektfehlers hätte er eine alternative Kapitalanlage getätigt, die ihm dieselben Steuervorteile gebracht hätte (Bl. 134 d.A.). Da den Ausschüttungen keine erwirtschaftete Rendite zugrunde gelegen habe, drohe dem Zedenten auch als nur mittelbarem Kommanditisten eine Einlagenhaftung entsprechend § 171 f. HGB (Bl. 137 f d.A.).

Die Klägerin meint, die nahezu identischen Prospekte der beiden Gesellschaften enthielten zahlreiche Fehler. Außerdem habe der Beklagte in seinem Schreiben vom 27.05.1999 die Beteiligungsrisiken unzutreffend dargestellt. Der Zedent habe sowohl C. II als auch fortwirkend C. III nur gezeichnet, weil ihm der Beklagte diese Beteiligungen jeweils als sichere und rentable Geldanlagen dargestellt habe. Der Beklagte habe beide Beteiligungen als risikoarm dargestellt, weil durch Erlösausfallversicherungen sichergestellt sei, dass auch im Falle von Filmflops 80% bzw. 78,36 % an die Anleger zurückfließen (Bl. 30 und 86 d.A.); hi...

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