Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbestand eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug

 

Normenkette

BGB § 312 g Abs. 3, §§ 355, 495 Abs. 1, § 506 Abs. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 S. 1; GKG § 43 Abs. 1; ZPO §§ 3, 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.11.2019; Aktenzeichen 20 O 2250/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.11.2019, Az. 20 O 2250/19, aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Leasingvertrag Nr. ... ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 09.07.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.867,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 3. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 EUR freizustellen.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

8. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.179,44 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug .... Der Kläger hat den Vertrag widerrufen und geht davon aus, dass dieser rückabzuwickeln ist. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Vertrag bis zum regulären Ende der Laufzeit zu erfüllen ist.

1. Die Parteien schlossen unter dem 02.03. / 08.03.2017 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug der Marke ... ab. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von 48 Monaten angelegt, die monatliche Gesamtleasingrate betrug 468,53 EUR brutto (Anlage K 1 a und b, K 2). Der Leasingvertrag kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erklärte der Kläger den Widerruf unter Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht (Anlage K 3).

2. Der Kläger möchte in dem laufenden Verfahren die Feststellung erreichen, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Leasingrate mehr zusteht. Des Weiteren verlangt der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten nach Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, es bestehe zeitlich unbefristet ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB, da der Vertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalte und die Beklagte ihm nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben zur Verfügung gestellt habe.

Folgende Fehler der Belehrung und der Verbraucherinformationen werden gerügt:

Die Angabe "Verbraucher Kilometerleasingvertrag" finde sich nur in der vorvertraglichen Information, nicht aber im Leasingvertrag.

Es sei die Angabe einer absoluten Zahl für die Bestimmung des Zinssatzes notwendig.

Die Unterlagen enthalten keinen Hinweis auf ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Es fehle an einem Hinweis, dass die Kündigung erst mit Zugang wirksam werde und bestimmte Formerfordernisse erfüllen müsse.

Die Belehrung sei nicht umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich. Dies betreffe das Widerrufsrecht als solches, da einerseits von einer Bindung des Leasingnehmers an seinen Antrag von sechs Wochen und andrerseits von einem Widerrufsrecht von zwei Wochen die Rede sei. Ein Rückgriff auf die Gesetzlichkeitsfiktion scheide aus, da die Beklagte nicht das gesetzliche Muster 7 verwendet habe.

  • Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichem Beschwerdeverfahren (Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1, § 7 Nr. 4 EGBGB):

Die Voraussetzungen seien nicht ausreichend dargestellt worden.

  • Hinweis auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 13 EGBGB).

Es fehle an einem ...

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