Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 01.08.2008; Aktenzeichen 20 O 24649/07)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.08.2008, AZ.: 20 O 24649/07, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.593,75 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Gebäudebrandversicherer des Eigentümers des Anwesens O.strasse 38 in S., die Beklagte Haftpflichtversicherer des Mieters dieses Anwesens. Zwischen den Parteien ist ein Ausgleichsanspruch analog §59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. streitig.

Am Morgen des 05.03.2003 kam es zu einem Wohnungsbrand im oben benannten Anwesen, der Ober- und Dachgeschoss weitgehend zerstörte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich nur der Mieter und sein vierjähriger Sohn im Anwesen. Der Vater ist Raucher und benutzt ein Induktionsfeuerzeug. Im Zeitpunkt der Entstehung des Brandes schlief er. Der Aufbewahrungsort des Feuerzeuges ist ungeklärt.

Auf Grund des Brandes wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft S. eingeleitet, im Zuge dessen der Vater als Zeuge aussagte und ein Sachverständigengutachten zur Brandursache erholt wurde. Auf den Inhalt der Zeugenaussage (K 1) und des Gutachtens (K 3), die beigezogen und mit den Parteien erörtert wurden, wird Bezug genommen.

Die Klägerin regulierte den Brandschaden gegenüber dem Eigentümer in Höhe von EUR 75.187,50.

Sie war auf Grund der Ergebnisse im Ermittlungsverfahren der Meinung, der Brand sei durch Zündeln des vierjährigen Sohnes des Mieters entstanden. Der Mieter habe die Aufsichtspflicht für sein Kind, das in den Besitz des Induktionsfeuerzeuges gelangen konnte, fahrlässig verletzt. Auf Grund eines Regressverbotes sei ihr der Rückgriff auf den Vater des Kindes jedoch versagt. Deshalb habe sie einen hälftigen Ausgleichsanspruch analog §59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen die Beklagte als dessen Haftpflichtversicherer.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie bestritt die Brandursache, das Regressverbot, eine Aufsichtspflichtverletzung und die Schadenshöhe. Selbst bei analoger Anwendung des §59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. sei eine schlichte Schadensteilung nicht gerechtfertigt. I.Ü. sei sie zur Schadensdeckung nicht mehr verpflichtet, da ihr Versicherungsnehmer Obliegenheiten verletzt habe.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 01.08.2008 die Klage abgewiesen.

Es hat sich eine Überzeugung dahingehend gebildet, dass der verfahrensgegenständliche Brand vom vierjährigen Sohn des Wohnungsmieters mittels dessen Induktionsfeuerzeug verursacht worden ist. Der Mieter habe in diesem Zusammenhang seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem Sohn grob fahrlässig verletzt, weshalb er der Klägerin regresspflichtig sei. Ein diesbezüglicher Regressverzicht der Klägerin sei nur für die Fälle anzunehmen, in denen der Mieter den Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Nur in diesen Fällen komme ein Ausgleichsanspruch analog §59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters in Betracht. Bei grobfahrlässiger Brandverursachung durch den Mieter habe sich die Klägerin aus übergegangenem Recht des Vermieters (§67 VVG a.F.) an den Mieter zu halten. Ihr stehe insbesondere kein Wahlrecht zu, entweder den Mieter oder die Beklagte in Anspruch zu nehmen.

Hilfsweise wird ausgeführt, dass keine für den Brand kausale Pflichtverletzung des Mieters feststellbar sei, wenn man davon ausgehe, dass dessen Sohn das Feuer nicht entfacht habe.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt und die Verletzung materiellen Rechts sowie unrichtige bzw. unvollständige Feststellungen rügt. Die Klägerin schließt sich ausdrücklich der Feststellung des Landgerichts an, dass der verfahrensgegenständliche Brand vom vierjährigen Sohn des Mieters mittels des Feuerzeugs des Vaters verursacht wurde. Damit habe der Mieter vorwerfbar seine Aufsichtspflicht für das Kind verletzt, aber nur fahrlässig und nicht grob fahrlässig. Das Landgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung zum Verschulden verkannt, dass zwischen den Parteien in erster Instanz das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit unstreitig war. Dessen ungeachtet seien auch keine Tatsachen feststellbar gewesen, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit tragen würden. Insbesondere sei unklar, wo und wie der Sohn des Mieters in den Besitz des Feuerzeugs gelang...

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