Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 37 O 11843/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.10.2019; Aktenzeichen KZR 73/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Mai 2015, berichtigt durch Beschluss vom 22. Juli 2015, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerinnen wenden sich gegen einen von der Beklagten zu 1) den Internetnutzern unentgeltlich angebotenen Werbeblocker.

Die Klägerinnen gehören zur RTL-Gruppe. Die Klägerin zu 2) betreibt die in Anlage K 1 genannten Internetseiten RTL.de, RTLNOW.de, VOX.de, VOXNOW.de, GZSZ.de, Sport.de, VIP.de, Clipfish.de, Wetter.de, Frauenzimmer.de, Kochbar.de, Gamechannel.de, Superrtlnow.de, RTL2Now.de und RTLNitronow.de (im Folgenden: RTL-Seiten). Die Klägerin zu 1) vermarktet Werbung auf den RTL-Seiten. Diese sind für die Internetnutzer überwiegend kostenlos aufrufbar und im Wesentlichen werbefinanziert. Die Klägerin zu 1) vereinnahmt von Werbekunden Entgelte, behält einen Teil davon ein und schüttet den Rest an die Klägerin zu 2) als Betreiberin der RTL-Seiten aus. Die Höhe der durch Onlinewerbung erzielten Werbeerlöse richtet sich nach der Reichweite des Mediums. Diese wird in Tausend-Kontakt-Preisen (TKP) bemessen. Ein Kontakt, auch "Ad Impression" genannt, wird dabei erst dann erzielt, wenn die Werbung im Browser des Nutzers geladen und auf der Bildschirmoberfläche auch wahrnehmbar gemacht wird.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist und der Beklagte zu 2) bis zum 17. Dezember 2015 war, bietet Internetnutzern die unentgeltlich herunterladbare Open-Source Werbeblocker-Software Adblock Plus an, die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Webseite dient. Adblock Plus ist als Browsererweiterung für die Browser Mozilla Firefox, Google Chrome, Internet Explorer, Opera und Android erhältlich und muss für jeden Browser einzeln installiert werden. Die Software besitzt selbst keine eigene Filter- Funktionalität; um Online Werbung zu blockieren, muss sie mit Vorgaben dazu ergänzt werden, welche Werbeinhalte blockiert werden sollen. Diese Vorgaben sind in sogenannten Filterlisten ("Blacklists") enthalten. Der Nutzer kann grundsätzlich selbst entscheiden, welche Filterregeln er anwenden möchte. Bei der Installation von Adblock Plus ist standardmäßig die "Easylist Germany" als Blacklist voreingestellt.

Adblock Plus ergänzt den vom Anwender genutzten Browser dahingehend, dass werbebezogene Informationen nicht mehr beim Nutzer angezeigt werden. Typischerweise werden Informationsinhalte vom Content-Server der Klägerin zu 2) abgerufen, Werbeinhalte hingegen von sogenannten Adservern ausgespielt, die vom Server der Klägerin zu 2) unabhängig sind und Internetadressen haben, die sie als Adserver erkennbar machen. In den Browserfenstern werden Informationen und Werbeinhalte als einheitliches Webseitenangebot dargestellt. Adblock Plus beeinflusst den Zugriff des Browsers auf der Nutzerseite dahingehend, dass nur noch Dateien von den Content-Servern, nicht dagegen Dateien von den Adservern abgerufen werden.

Neben der voreingestellten Blacklist ist bei der Grundeinstellung von Adblock Plus auch eine Liste mit Ausnahmefiltern, eine sogenannte Weiße Liste ("Whitelist"), voreingestellt. Wenn Websites in diese Whitelist aufgenommen sind, werden deren Werbeinhalte nicht mehr blockiert. Bei der Installation von Adblock Plus wird standardmäßig die Einstellung "einige nicht aufdringliche Werbung zulassen" mit der dazugehörigen Whitelist konfiguriert. Die Beklagte zu 1) besorgt regelmäßig Updates dieser Whitelist, die über ihren Server an die Nutzer ausgespielt werden. Der Nutzer kann diese Funktion deaktivieren sowie - bei entsprechenden Computerkenntnissen - einzelne Websites selbst freischalten oder eigene Whitelists erstellen und pflegen. Mehr als 90 % der Internetnutzer, die Adblock Plus verwenden, ändern die Voreinstellungen der Beklagten zu 1) während und nach der Installation jedoch nicht.

Die Aufnahme einer Website in die Whitelist setzt voraus, dass die Werbung den Kriterien der Beklagten zu 1) für "akzeptable" Werbung ("Acceptable Ads") entspricht und sich der Webseitenbetreiber bzw. Vermarkter vertraglich dazu verpflichtet, auf den vorgesehenen Werbeflächen auch in Zukunft nur noch akzeptable Werbung auszuspielen.

Es muss sich dabei nach den Kriterien der Beklagten zu 1) um statische Werbung handeln, die nach Möglichkeit nur Text und keine Aufmerksamkeit erregenden Bilder enthält, die eigentlichen Webseiten-Inhalte nicht versteckt und die auch als Werbung gekennzeichnet ist (vgl. Anlage ...

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