Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 28.06.1984; Aktenzeichen 4 O 15246/83)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Juni 1984 teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger DM 5.073,– nebst 4 % Zinsen aus DM 1.691,– vom 4. März 1983 bis 7. April 1983, aus DM 3.382,– vom 8. April 1983 bis 4. Mai 1983 und aus DM 5.073,– seit 5. Mai 1983 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. 1. Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen:

Die Gerichtskosten der Kläger zu 11/16 und die Beklagte zu 2) zu 5/16.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst 11/16 und die Beklagte zu 2) 5/16.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt sie selbst 5/8 und der Kläger 3/8.

Hinsichtlich der außer gerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/8 und die Beklagte zu 2) 5/8.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer wird für die Beklagte zu 2) auf DM 5.073,– und für den Kläger auf DM 3.028,46 festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1. Der Kläger greift das landgerichtliche Urteil nicht an, soweit es die Passivlegitimation des in ersten Rechtszug mitverklagten Geschäftsführers der Beklagten zu 2), … verneint hat. Soweit er gegen die Beklagte zu 2) (im folgenden nur: Beklagte) Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen Mietzinsausfalls geltend macht, hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

2. Das Mietverhältnis der Parteien über Büroräume im zweiten Stock des Anwesens … in … ist durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 8.2.1983 aufgelöst worden. Die Wirksamkeit dieser Kündigung hat die Beklagte nicht bestritten. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gemäß § 568 BGB scheidet aus, da der Kläger seinen entgegenstehenden Willen durch die Erhebung der Räumungsklage zum Ausdruck gebracht hat, die am 11.2.1983 beim Amtsgericht München eingereicht worden ist (vgl. Bl. 1 der beigezogenen Akten des Amtsgerichts München 25 C 1090/83).

Einen Anspruch des Klägers auf Mietzins für die Zeit vom 1.3. bis 30.6.1983 hat das Landgericht daher zu Recht verneint.

Soweit der Kläger für diesen Zeitraum Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen Mietzinsausfalls geltend macht, hat das Landgericht ausgeführt, den Angaben der Zeugin … zu folge sei die Beklagte schon Ende Dezember 1982 ausgezogen und von da an habe der Kläger Zugang zu den Mieträumen gehabt, ein Zahlungsanspruch sei daher nicht gegeben. Dem kann der Senat nicht in vollem Umfang folgen.

a) Die Zeugin … hat ausgesagt, sie selbst und der Geschäftsführer … hätten im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung vom 8.2.1983 mehrmals im Februar 1983 mit dem Kläger telefoniert und erklärt, die Mieträume seien bereits geräumt oder würden geräumt. Danach kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß die Beklagte vor dem 1.3.1983 aus den Mieträumen ausgezogen war und die Durchführung der Schönheitsreparaturen, zu denen sie vertraglich verpflichtet war und die sie den Aussagen des Zeugen … zufolge auch vorgenommen hat, bereits abgeschlossen hatte. Außerdem räumt die Beklagte ein, daß sie die Schlüssel nicht dem Kläger übergeben, sondern in den Mieträumen zurückgelassen hat. Damit hat sie ihrer Rückgabepflicht im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB jedoch nicht genügt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 44. Aufl., § 556 Anm. 1 b).

b) Gemäß § 557 Abs. 1 BGB kann der Kläger für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses verlangen. Hierzu ergibt sich aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim Amtsgerichts München vom 27.4.1983, daß die Mietsache nicht über diesen Zeitpunkt hinaus vorenthalten worden ist. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Besitzeinweisung wird darin erklärt, der Schuldner … den der Kläger als Partei des Mietvertrags ansah – sei bereits ausgezogen, Schlüssel befänden sich beim Antragsteller.

Da der Kläger schon im Februar 1983 durch die Zeugin … und den Geschäftsführer … von der Räumungsabsicht der Beklagten unterrichtet worden war und er an den zurückgelassenen Einrichtungsgegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machte, war er nach der Aufgabe des Besitzes durch die Mieterin in der Lage, uneingeschränkt über die Mieträume zu verfügen. Unter den gegebenen Umständen ist die Vorenthaltung der Mietsache mit dem Zeitpunkt als beendet anzusehen, zu dem der Kläger vom Auszug der Beklagten Kenntnis erlangt hatte. Dies war jedenfalls am 27.4.1983 der Fall.

Ansprüche aus § 557 Abs. 1 BGB kann der Kläger daher nicht für die Zeit nach Ablauf der Monats April 1983 geltend machen.

3. Der Betrag einer weiteren Monatsmi...

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