Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 23 O 4804/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen IV ZR 202/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110.000 EUR abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit i.H.v. 55.000 EUR leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft über Nachlassgegenstände, die zum vormaligen Vorerbteil seines noch lebenden Vaters gehören, und stützt den Anspruch darauf, dass testamentarisch seine Nacherbschaft angeordnet sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Ergänzend ist folgendes festzuhalten:

Der Erblasser A. von Fi. sen. ordnete in seinem Testament vom 10.4.1974 in Ziff. II.1. an, dass seine erbberechtigten Söhne persönlich haftende Gesellschafter des Bankhauses Me., Fi. & Co. werden (soweit sie es nicht schon waren) und bleiben müssten. In Ziff. IX. verfügte er, dass einem Erben, der den letztwilligen Anordnungen des Erblassers zuwiderhandle, jeglicher Erbteil entzogen und dieser Erbe auf den Pflichtteil gesetzt werde. Es sei dann so zu verfahren, wie wenn der Erbe vor Eintritt des Erbfalles ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weggefallen wäre (Anlage K 1).

Zu den Gegenständen, die der Vater des Klägers, H. von Fi., mit Vertrag vom 14.2.1985 (Anlage K 2) an seine beiden Halbbrüder, den Beklagten zu 1) und den Vater des Beklagten zu 2), veräußerte, gehörte laut Ziff. II., I.2. des Vertrages neben seinem Erbteil u.a. auch sein Anteil als persönlich haftender Gesellschafter an der Bankhaus Me., Fi. & Co. oHG.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt:

Das Urteil des LG München I vom 19.12.2006 - 23 O 4804/06, wird aufgehoben und wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger durch Vorlage eines Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen wird, Auskunft zu erteilen über

A. die im Zeitpunkt der Erstellung des Verzeichnisses zum Vorerbteil des Herrn H. von Fi. gehörenden Nachlassgegenstände aus dem Nachlass des am 22.4.1980 mit letzten Wohnsitz in Gr., Mö.. Nr. 1, verstorbenen Herrn A.G.H. von Fi. bzw., sofern an deren Stelle Surrogate getreten sind, deren Surrogate sowie

B. sämtliche im Rahmen der Erbauseinandersetzung verteilten Nachlassgegenstände aus dem Nachlass des am 22.4.1980 mit letzten Wohnsitz in Gr., Mö. Nr. 1, verstorbenen Herrn A.G.H. von Fi. bzw., sofern an deren Stelle Surrogate getreten waren, diese Surrogate auf sämtliche 3 Miterben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zum Klageantrag Ziff. 1. lit. a) an Eides Statt zu versichern.

III. Der ursprüngliche Klageantrag aus der Klageschrift vom 10.3.2006 unter Ziff. 1) lit. b) wird für erledigt erklärt.

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 511 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Fertigung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2121 BGB noch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach § 2127 BGB. Solche Ansprüche stehen nur dem Nacherben zu. Der Kläger ist aber nicht Nacherbe nach dem am 22.4.1980 verstorbenen A. von Fi. sen. Die Nacherbenstellung verlor er, noch ehe er geboren wurde, als sein Vater H. von Fi. seinen Gesellschaftsanteil an der Bankhaus Me., Fi. & Co. oHG mit Vertrag vom 14.2.1985 an den Beklagten zu 1) und den Vater des Beklagten zu 2) übertrug.

Ab dieser Übertragung war der Vater des Klägers nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses und verstieß damit gegen die letztwilligen Anordnungen des Erblassers. Dies hatte zur Folge, dass H. von Fi. seine Erbenstellung nach § 158 Abs. 2 BGB insgesamt verlor, und ebenso entfiel die testamentarische Anordnung, wonach die blutsmäßigen männlichen ehelichen Abkömmlinge H. von Fi. Nacherben sein sollten (Ziff. I 2 des Testaments). Diese Abkömmlinge sollten nach Ziff. IX des Testaments nicht mehr berücksichtigt werden, weder als Nacherben noch als Ersatzerben.

Die Enterbung ist mit der Übertragung des Anteils H. von Fi. am Bankhaus auf die beiden Halbbrüder wirksam geworden.

I. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei diesen Testamentsbestimmungen nicht um eine "Verwirkungsklausel", die wegen Verstoßes gegen §§ 723 Abs. 3, 724 BGB unwirksam sein könnte. Verwirkungsklauseln sind testamentarische Bestimmungen, in denen der Erblasser denjenigen, der gegen seinen letzten Willen vorgeht, Enterbung androht (MünchKomm/Leipold, BGB, 4. Aufl., § 2074 Rz. 29). Das heißt, unter Verwirkungsklause...

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