Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker

 

Normenkette

BGB §§ 273, 2039, 2219 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München (Urteil vom 25.11.2016; Aktenzeichen 10 O 1200/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Schluss- und Endurteil des Landgerichts München II vom 25.11.2016, Az. 10 O 1200/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erben, namentlich Herrn M. B., B.straße 13, N.-S., Herrn A1 B., H.weg 31, B. sowie - in Erbengemeinschaft nach dem am 13.07.2005 in G. verstorbenen Dr. T1 B. - an Frau M. B., L.straße 13 A, G. sowie deren Kinder H1 und A. B., ebenda, und Dr. T. B., Auf der M. 9, B., einen Betrag in Höhe von 8.676,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.239,12 EUR seit dem 21.04.2006 und aus einem Betrag von 7.437,78 EUR seit dem 29.03.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erben, namentlich Herrn M. B., B. straße 13, N.-S., Herrn A1 B., H.weg 31, B. sowie - in Erbengemeinschaft nach dem am 13.07.2005 in G. verstorbenen Dr. T1 B. - an Frau M1 B., L.straße 13 G. sowie deren Kinder H. und A. B., ebenda, und Dr. T. B., Auf der M.hütte 9, B., einen Betrag in Höhe von 581,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2012 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Erben gegen die Erbengemeinschaft nach Vera B., geb. B., verstorben am 07.04.2010, auf Zahlung von 581,20 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3.

IV. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts, soweit die Berufungen zurückgewiesen wurden, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten als Testamentsvollstrecker nach dem Erbfall des gemeinsamen Vaters Hans-Joachim B.

Die Parteien haben ihren am 03.01.2002 in C. verstorbenen Vater gemeinsam mit ihrem Bruder Dr. T. B., der zwischenzeitlich am 13.07.2015 verstorben und von seiner Ehefrau M. B. und ihren Kindern T., H. und A.a B. beerbt worden ist, zu je einem Drittel beerbt. Die gemeinsame Mutter V. B., die mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte und nicht als Erbin eingesetzt war, ist am 07.04.2010 verstorben.

Mit notariellem Testament vom 24.01.1995 (Anlage K 1) setzte der Erblasser seine drei Söhne als Erben zu gleichen Teilen ein und berief den Kläger, ersatzweise Dr. T1. B., zum Testamentsvollstrecker. Des Weiteren traf er Teilungsanordnungen und setzte einzelne Vorausvermächtnisse - insbesondere zu Gunsten seiner Ehefrau - aus.

Mit notariellem Testament vom 18.12.2001 (Anlage K 2) berief der Erblasser anstelle des Klägers und Dr. T1 B. den Beklagten zum Testamentsvollstrecker und erweiterte die Pflichten des Testamentsvollstreckers dahingehend, dass dieser sämtliche Erträgnisse aus den vorhandenen Wertpapieren lebenslänglich seiner Ehefrau V. B. zuzuwenden habe. Im Übrigen sollte es bei sämtlichen Bestimmungen des Testaments vom 24.01.1995 bleiben.

Mit Erklärung vom 24.02.2002 nahm der Beklagte das Amt des Testamentsvollstreckers an. Am 16.10.2002 wurde ihm vom Amtsgericht Wolfenbüttel das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 07.07.2005, Az. 7 VI 533/02, aus dem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen (Anlage K 3).

Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte der Erbengemeinschaft aufgrund zahlreicher grober Pflichtverletzungen während seiner Zeit als Testamentsvollstrecker zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 69.594,83 EUR verpflichtet sei. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben des Klägers aus folgenden 19 Einzelpositionen zusammen:

  • entnommene Auslagen und Aufwandsentschädigung für 2002: 5.320,00 EUR
  • entnommene Reisekosten für 2003: 1.560,00 EUR
  • Kosten Sachverständigengutachten Hausrat C.: 849,12 EUR
  • Kosten Verkehrswertgutachten Eigentumswohnung B. H.: 1.350,12 EUR
  • Pkw BMW neu, amtl. Kz. ... 20 (ehemals ... 80): 25.000,00 EUR
  • Pkw BMW alt, amtl. Kz. ... 67 (ehemals ... 102): 8.000,00 EUR
  • Mitgliederdarlehen Baugenossenschaft "W. eG": 6.519,02 EUR
  • Hypothekendarlehen Eigentumswohnung R. 46a, B.: 4.312,50 EUR
  • LBS-Bausparverträge: 476,20 EUR
  • Krankenhaus- und Arztkosten: 3.184,59 EUR

1.934,25 EUR

  • Überweisung durch Erblasserwitwe an Beklagten: 2.900,00 EUR
  • Rechnungsausgleich für Erblasserwitwe vom N...

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