Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Miteigentumsanteil

 

Normenkette

BGB §§ 2325, 2325 Abs. 3, §§ 2328-2329; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen 31 O 24217/1)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 17.12.2015, Az. 31 O 24217/14, in Ziff. 1 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Die Parteien sind die einzigen Söhne der am ... 2013 verstorbenen A. M. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt des Todes mittellos. Sie wurde aufgrund letztwilliger Verfügung zu gleichen Teilen beerbt von ihren Enkelinnen L1. L. und A1. L.

Der Beklagte und die Erblasserin waren ursprünglich gemeinsame Eigentümer einer Eigentumswohnung in der H. straße in München zu je 0,5. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 02.04.1986 übertrug die Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten (Anlage K 4). Der Beklagte verpflichtete sich zur Übernahme der eingetragenen Buchgrundschuld zu 15.000,00 DM, die am 01.01.1986 noch mit 7.696,85 DM valutiert war (vgl. Ziff. V 1 des Notarvertrags K 4). Ferner blieb der Erblasserin ein lebenslanges kostenfreies Wohnrecht an der gesamten Wohnung vorbehalten (Ziff. V 2 des Notarvertrags K 4).

Der Kläger ist der Ansicht, die Erblasserin habe das wirtschaftliche Eigentum nicht schon mit der Übereignung verloren, sondern erst mit Ende der tatsächlichen Nutzung der Wohnung 2013.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch belaufe sich auf 37.500,00 Euro. Zudem stünden dem Kläger weitere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer Wohnungsvermietung durch den Beklagten und der Überweisung von Sparguthaben der Erblasserin durch den Beklagten an sich selbst zu.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.980,89 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte behauptet, die Überlassung sei nicht schenkungsweise erfolgt. Darüber hinaus bestehe der Ergänzungsanspruch nicht mehr, da die Übertragung länger als 10 Jahre zurück liege.

Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat ein Teilend- und Grundurteil erlassen. Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat das LG durch Grundurteil entschieden. Der Kläger habe dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund der Überlassung des halben Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung in der H-Straße in M- gemäß § 2325 BGB. Aufgrund des der Erblasserin eingeräumten Wohnrechts sei das wirtschaftliche Eigentum erst mit der Übersiedlung der Erblasserin in das Altenheim 2013 übergegangen. Die weiteren eingeklagten Zahlungsansprüche hat das LG abgewiesen.

Gegen das Grundurteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Das LG habe nicht berücksichtigt, dass die Erblasserin nur den halben Miteigentumsanteil übertragen habe. Im Übrigen sei ein vorbehaltenes Wohnrecht nicht vergleichbar mit einem Nießbrauch. Die Klage sei auch nicht schlüssig. Der Kläger habe zu den maßgeblichen Werten nicht ausreichend vorgetragen. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass die vom Beklagten übernommenen finanziellen Gegenleistungen, insbesondere die durch Grundpfandrechte gesicherte Verbindlichkeit und die Bezahlung sämtlicher Nebenkosten abgezogen werden müssten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das 1986 eingeräumte Wohnrecht der Erblasserin sich auch auf den dem Beklagten bereits gehörenden Miteigentumsanteil erstreckte.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des LG München I wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Hilfsweise beantragt der Beklagte die Zurückverweisung der Sache an das LG.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG München I wird geändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung des Klägers in Höhe von 37.500,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit die Zwangsvollstreckung in den von der Erblasserin mit Überlassungsvertrag vom 02.04.1986 an den Beklagten übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil an der im Grundbuch des AG München für U., Band...382, Blatt...754, S. 561 vorgetragenen Eigentumswohnung Nr ... 59 des Aufteilungsplans und den mit übertragenen Miteigentumsanteil am Grundstück Flst. Nr...814/2 H. straße 4,6, 2 Wohnhäuser, Hofraum zu 0,6305 ha zu dulden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des LG. Im Übrigen behauptet der Kläger, die Erblasserin hätte 1965 das Alleineigentum an der Wohnung erworben und erst später den hälftigen Miteigentumsanteil an den Beklagten über...

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