Leitsatz (amtlich)

1. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat keinen Anspruch auf Entgeltherabsetzung gegen eine Privatklinik, die dem Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes entzogen ist.

2. Gesetzliche Vergütungsvorschriften werden nicht umgangen, wenn es sich bei der Privatklinik, die aus einem Plankrankenhaus ausgegründet ist, um eine private Einrichtung handelt, die räumlich, sachlich und organisatorisch ausreichend vom Plankrankenhaus abgegrenzt ist.

 

Normenkette

KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 5; UKlaG §§ 1-2, 3 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 19.06.2009; Aktenzeichen 1 O 2344/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.04.2011; Aktenzeichen III ZR 114/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Kempten (Allgäu) vom 19.6.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

A. Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e. V, ein Zusammenschluss privater Krankenversicherer, verlangt von den Beklagten die Herabsetzung der für Wahlleistungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes verlangten Entgelte. Die Parteien streiten dabei auch über die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) auf die Beklagte zu 2). Kern des Streits ist, ob eine aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatklinik außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Krankenhausfinanzierungs- und Vergütungssystems Versicherte der privaten Krankenversicherungen zu höheren Preisen als im Plankrankenhaus behandeln darf.

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine in K auf dem Gelände der Beklagten zu 1) betriebene gem. § 30 GewO konzessionierte Privatklinik in Form einer GmbH, die von der Beklagten zu 1) gegründet wurde. Die Beklagte zu 1) ist die 100%ige Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) und betreibt ihrerseits als Anstalt des öffentlichen Rechts neben einem Plankrankenhaus in K vier weitere Plankrankenhäuser i.S.v. § 107 Abs. 1 SGB V in B, F,M undO ' die alle nach§ 8Abs. 1des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.V.m. Art. 5 Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sind und damit den gesetzlichen Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts vollumfänglich unterliegen. Die Beklagte zu 2) ist dagegen nicht in diesen Krankenhausplan aufgenommen und damit nicht zur stationären Versorgung von gesetzlich Versicherten nach § 108 Abs. 4 SGB V zugelassen. Sie führt Krankenhausbehandlungen nur bei Patienten durch, die privat versichert bzw. beihilfeberechtigt sind oder die Behandlungskosten selbst bezahlen. Die Beklagte zu 1) hält am Standort K gem. dem Krankenhausbedarfsplan 360 Betten vor, die Beklagte zu 2) verfügt über 26 Betten (vgl. Anlage K 24).

Der klägerische Verband ist der Auffassung, durch die Ausgründung einer Privatklinik in Form der Beklagten zu 2), die dem Krankenhausentgeltrecht nicht unterworfen sei, versuchten die Beklagten Gewinne zu maximieren, indem sie von Privatpatienten, die in der Klinik der Beklagten zu 2) behandelt würden, eine höhere Vergütung für gleiche Leistungen verlangten, als dies die Beklagte zu 1) als Plankrankenhaus aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben vermöge. Es liege eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften über die Abrechnung von Wahlleistungen bei Privatpatienten vor, da die Aufspaltung des Krankenhausbetriebes in eine - teure, nur formal selbständige - Privatklinik und ein - an gesetzliche Entgeltvorgaben gebundenes - Plankrankenhaus, zu Lasten der Versicherten gehe und daher rechtlich nicht anzuerkennen sei. Da die Beklagte zu 2) neben der räumlichen Verbindung komplett die personellen und organisatorischen Ressourcen der Beklagten zu 1) bei der Behandlung und Versorgung der Patienten nutze und von dieser rechtlich beherrscht werde, liege keine Privatklinik im eigentlichen Sinne, sondern lediglich eine "Ausgründung" vor, die den Regeln des Krankenhausentgeltrechtes wie ein Plankrankenhaus zu folgen habe. Das missbräuchliche Umgehungsgeschäft bei der Vereinbarung von - überhöhten - nichtärztlichen Wahlleistungen führe allerdings nicht zur Totalnichtigkeit der Behandlungsverträge, sondern zur Herabsetzung derselben auf das angemessene und zulässige Entgelt.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen,

a) es ab dem 1.11.2008 zu unterlassen, Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) im Bereich der " " abzurechnen; hilfsweise, für den Fall...

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