Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsverteilung und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines wendenden Kolonnenfahrers mit einem überholenden Rollerfahrer; Hüftfraktur mit Dauerfolgen

 

Normenkette

BGB §§ 253, 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1; StVG §§ 7, 17; StVO §§ 7, 9

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen 55 O 1561/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 25.5.2012 wird das Endurteil des LG Landshut vom 19.4.2012 in Ziffern I bis IV abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.7.2009 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 3.575,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.1.2011 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger 70 % des materiellen Schadens sowie den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers i.H.v. 30 % zu ersetzen, der diesem aus dem Verkehrsunfall vom 12.9.2008 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 59 % und die Beklagten samtverbindlich 41 %. Die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten samtverbindlich zu 23 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Kläger steht die entsprechende Abwendungsbefugnis zu.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.667,27 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.9.2008 gegen 18.58 Uhr im gleichgerichteten Verkehr auf der B 388 in Richtung D. bei km 36.500 an der Kreuzung mit der A.-Straße zwischen dem Roller mit dem amtlichen Kennzeichen:... des Klägers und dem Pkw, amtliches Kennzeichen:..., dessen Fahrer und Halter der Beklagte zu 1) war und welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, geltend. Als der Beklagte zu 1), der sich in einem Stau befand, unter Überfahren einer durchgezogenen Linie wendete, kam es zwischen ihm und dem Kläger, der mit seinem Roller an der Wagenkolonne vorbeifuhr, zur Kollision. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 19.4.2012 (Bl. I 241/259 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage teilweise stattgegeben: Dem Kläger stehe unter Zugrundelegung einer Haftungsverteilung von 30:70 zu Lasten der Beklagten ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 EUR sowie ein Ersatzanspruch für Sach- und Vermögenschäden i.H.v. 2.565,82 EUR zu. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Verletzung materiellen Rechts rügt und seinen Klageantrag um einen Feststellungsantrag erweitert (Berufungsbegründung vom 17.7.2012 (Bl. II 277/286 d.A.), 24.7.2013 (Bl. II 287/289 d.A.) und 13.8.2012 (Bl. II 299/300 d.A.). Die Beklagten wollen mit ihrer Berufung eine Haftungsverteilung von 50:50 erreichen (Berufungsbegründung vom 11.6.2012, Bl. II 270/273 d.A.).

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. das Endurteil des LG Landshut vom 19.4.2012 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde,

2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR und eine monatliche Rente i.H.v. 500 EUR seit September 2008, jeweils zahlbar im Voraus zum Ersten eines Monats zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.7.2009 zu bezahlen,

3. die Beklagten samtverbindlich und kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.934,18 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.1.2011 zu bezahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem bezüglich des Unfalls vom 12.9.2008 noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen mit ihrer Berufung, das Urteil des LG Landshut vom 19.4.2012 unter Aufrechterhaltung im Übrigen abzuändern wie folgt:

1. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23....

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