Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 21.10.2011; Aktenzeichen 5 O 765/11)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.10.2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vor der Vollstreckung leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Feststellung, dass das auf seinem Grundstück eingetragene Vorkaufsrecht durch die Erklärung der Beklagten vom 25.02.2010 nicht wirksam ausgeübt wurde.

Das Landgericht Traunstein hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2011 mit am 21.10.2011 verkündetem Endurteil der am 22.02.2011 erhobenen Klage insoweit stattgegeben, als es die Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in Ansehung der Erklärung der Beklagten vom 25.02.2010, nicht aber bezüglich der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft (Dr. Annemarie P., Cornelius P., Johanna P.) festgestellt hat. Insoweit wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Die nur für den Fall eines Obsiegens des Klägers von der Beklagten erhobene Widerklage wurde gleichfalls als unzulässig abgewiesen. Auf die im erstinstanziellen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (Bl. 86/95 d. A.) wird Bezug genommen, des weiteren auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.09.2011 (Bl. 73/76 d. A.) und die zwischen den Parteivertretern erstinstanziell gewechselten Schriftsätze.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das erstinstanzielle Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiter.

Zur Begründung argumentiert die Beklagte unter mehreren Gesichtspunkten:

Zum einen ergebe sich aus dem Umstand, dass im Grundbuch die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft als Vorkaufsberechtigte aufgeführt seien, zwingend, dass eine mögliche gesamthänderische Bindung einer eventuellen Erbengemeinschaft ohnehin nur das Innenverhältnis der Miterben untereinander, aber nicht das Außenverhältnis zum Kläger berühre, so dass jeder im Grundbuch Eingetragene, also auch die Beklagte, ein Vorkaufsrecht eingetragen erhalten habe, das diese auch unstreitig fristgerecht ausgeübt habe.

Soweit das Erstgericht von einem den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zustehenden Vorkaufsrecht ausgegangen war, hätte es die Vorschrift des § 472 BGB konsequenterweise anwenden und sie nicht als im Falle der Erbengemeinschaft "verdrängt" ansehen dürfen. Gehe man tatsächlich davon aus, dass es allen nur gemeinsam zustehe, gelte zwingend § 472 BGB, und zwar insgesamt. Rechtliche Erwägungen über § 2038 BGB und die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses seien in diesem Zusammenhang verfehlt, diese beträfen wiederum nur das Innenverhältnis der Erbengemeinschaft, nicht aber das Außenverhältnis zum Kläger.

Nehme man aber an, dass das Vorkaufsrecht nur mehreren gemeinschaftlich zustehe, so seien die weiteren Folgerungen, dass die Erbengemeinschaft unstreitig nicht verzichtet habe und durch den Verzicht des Andreas P. das Vorkaufsrecht allen übrigen gemäß § 472 Satz 2 BGB angewachsen sei. Dann aber seien, zeitlich zwar gestaffelt, insgesamt aber rechtzeitig eingegangen, alle Erklärungen der restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Empfängerhorizont des Klägers, der über den Notar ja auch alle einzeln angeschrieben und die Ausübung des Vorkaufsrechts ihnen einzeln anheim gestellt habe, als entsprechend gemeinsame Erklärung anzusehen und damit wirksam ausgeübt oder es sei - wenn man einen Verzicht von Dr. Annemarie P. und Cornelius P. unterstelle - das restliche Vorkaufsrecht der Beklagten und ihrer Schwester angewachsen (§ 472 Satz 2 BGB). Im letztgenannten Fall sei das Vorkaufsrecht dann entweder durch die alleinige zeitlich vor der Ausübung des Vorkaufsrechts der Beklagten erfolgte (und daher unwirksame) Ausübung durch die Schwester der Beklagten (Johanna P.) der Beklagten alleine angewachsen oder das Vorkaufsrecht stehe der Beklagten und ihrer Schwester gemeinsam zu. Aber auch, wenn man die Ausübung seitens Dr. Annemarie P. und Cornelius P. (die jeweils alleine und zeitlich weit vor der Beklagten und ihrer Schwester erfolgte) noch als möglich ansähe, diese aber aufgrund der jeweiligen alleinigen Ausübung ebenso als unwirksam qualifizierte wie die nachfolgende, aber zeitlich vor der Ausübung seitens der Beklagten liegende Ausübung durch die Schwester Johanna, laute das Ergebnis, daß die Beklagte als letzte und eben allein das gemäß § 472 Satz 2 BGB auf ihre Person konzentrierte und angewachsene Vorkaufsrecht hätte ausüben können. In allen diesen Alternativen sei die Klage somit abzuweisen, denn nach jeder Alternative sei festzustellen, dass...

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