Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 22.06.1983; Aktenzeichen 11 O 801/82)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 22. Juni 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

1. in Nr. I des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden und angefügt wird: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen";

2. Nr. II des angefochtenen Urteils aufgehoben wird.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten ein Viertel, der Kläger drei Viertel.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III. Die Beschwer der Beklagten beträgt 2.500 DM.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde als Insasse des vom Erstbeklagten gesteuerten und bei der Zweitbeklagten pflichtversicherten Pkw BMW 2000 (MOD xxx) erheblich verletzt, als der Erstbeklagte am 20.3.1979 gegen 2.50 Uhr auf der Bundesstraße xxx bei Straßenkilometer 72 (außerorts, Gemeindebereich B., Landkreis O.) aus Unachtsamkeit oder momentaner Übermüdung mit dem Pkw nach links von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Der Kläger trug zur Unfallzeit den Sicherheitsgurt.

Er erlitt eine Schädelprellung, eine Platzwunde an der Stirn, von der eine etwa 7 cm lange Narbe zurückblieb, Rippenserienbrüche links mit Thoraxprellung, Glassplitterverletzungen am rechten Handgelenk und einen Unfallschock. Er befand sich vom 20.3:- 27.3.1979 in stationärer Behandlung, anschließend versorgte ihn seine Mutter, die Ärztin ist, ambulant.

Die volle Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes. Die Zweitbeklagte hat vorprozessual insoweit 5.000 DM an den Kläger bezahlt.

Der Kläger erachtet diesen Betrag als unzureichend. Er behauptet, er leide infolge eines beim Unfall erlittenen Schädelbruchs immer wieder unter Kopfschmerzen und Konzentrationsschwächen; aufgrund der unfallbedingten Verletzungen habe er seinen Beruf als beamteter Sportlehrer an einer Sonderschule aufgeben müssen.

Mit seiner Klageschrift vom 5.2.1982 hat er gegen die Beklagten und gegen xxx als Halter des Pkw BMW ein in das Ermessendes Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich des geleisteten Betrags von 5.000 DM geltend gemacht. An den inzwischen verstorbenen xxx oder dessen Erben ist die Klage nicht zugestellt worden. Der Kläger hat die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 6.4.1982 zurückgenommen.

In der Klageschrift wurde ein Gesamtbetrag des Schmerzensgeldes von 15.000 DM als angemessen bezeichnet (Bl. 4 d.A.).

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten, dass der Kläger einen Schädelbruch erlitten habe, noch unter unfallbedingten Kopfschmerzen oder Konzentrationsschwächen leide und seinen Beruf unfallbedingt habe aufgeben müssen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung aua 22.6.1983 folgendes Endurteil verkündet:

I. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an den Kläger DM 2.500 zu bezahlen.

II. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 1/9, die Beklagten zu 1) und 3) 8/9. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 3), die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügen, das über die bereits bezahlten 5.000 DM hinausgehende Schmerzensgeld sei zu Unrecht zugesprochen worden; im Übrigen sei die Kostenentscheidung des Landgerichts verfehlt.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Von der Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Lediglich die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand.

I. Das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld (§§ 823, 847 BGB, § 3 PflVG) ist in Anwendung der vom Großen Senat des BGH (BGHZ 18, 149) für die Bemessung des Schmerzensgelds entwickelten Grundsätze angesichts der unstreitigen schweren und sehr schmerzhaften unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers jedenfalls nicht zu hoch bemessen (§ 287 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger kein eigener Verursachungsbeitrag schmerzensgeldmindernd anzurechnen. Als Beifahrer durfte der Kläger im Vertrauen auf die Sorgfalt des Erstbeklagten schlafen; es ist auch nicht ersichtlich, wie er als Beifahrer, wenn er wach gewesen wäre, das plötzliche Linksabkommen des Fahrzeugs noch hätte verhindern oder Verletzungen hätte abwehren können. Zu Unrecht berufen sich die Beklagten insoweit auf ein Urteil des OLG Hamburg (MDR 1972, 1033). Dieses Urteil betrifft einen gänzlich anderen Fall.

Die Berufung der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Zur Vermeidung vollstreckungsrechtlicher Unsicherheiten ist jedoch in Nr. I des angefochtenen Urteils klarzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 3 PflVG) verurteilt sind. Ferner ist im landgerichtlichen Urteil zu ergänzen, dass die Klage im Übrigen ...

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