Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 71 O 3304/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen IX ZR 204/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Landshut vom 16.3.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 531.569,41 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, der am 5.12.2002 zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 12.9.2000 tödlich verunglückten ... bestellt worden war, fordert im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten die Abtretung ihrer (eventuell bestehenden) Zahlungsansprüche gegen die ...-Bank ...

... hatte im November 1992 und am 10.12.1998 Ansprüche aus Lebensversicherungen bei der ...-Versicherung, deren widerruflich Bezugsberechtigte seine Ehefrau, die Beklagte, war, zur Sicherheit für verschiedene Kredite an die ...-Bank ... abgetreten. Die Versicherungsleistungen wurden an die ...-Bank ... ausbezahlt. Nach Ansicht der Beklagten erfolgte diese Auszahlung zu Unrecht. Bereits am 24.9.2003 hatte sie die ...-Bank im Verfahren 74 O 2582/03 des LG Landshut auf Auszahlung der Versicherungsleistungen verklagt. Das LG wies ihre Klage mit Endurteil vom 21.10.2004 ab, der 5. Zivilsenat des OLG München ihre Berufung durch Endurteil vom 27.9.2005 zurück.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.10.2004 die Einräumung der Bezugsberechtigung an die Beklagte angefochten.

Er verlangt nunmehr, gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 23.10.2003 (BGHZ 156, 250 = ZIP 2003, 2307 = NJW 2004, 214), von der Beklagten die Abtretung ihrer eventuell bestehenden Ansprüche gegen die ...-Bank ... auf Zahlung der von der ...-Bank ... vereinnahmten Beträge aus den Lebensversicherungen des ... ausgezahlt durch die ...-Versicherung auf Nr. ... und ... (Summe beider Versicherungen 531.569,41 EUR) an die ...-Bank ...

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat gemeint, dass die Klage unschlüssig sei, weil nicht erkennbar sei, ob der Kläger von einem Bestand der Forderung gegen die Bank ausgehe oder nicht. Die ZPO kenne keine Eventualverurteilung. Es bestünden auch grundsätzlich Zweifel am Anfechtungsrecht und am Abtretungsanspruch, weil ihre Forderung gegen die Bank erst durch die von ihr erteilte Genehmigung der Auszahlung an die Bank entstanden sei. Jedenfalls aber habe der Kläger ihr ihre durch die Führung des Prozesses gegen die Bank entstandenen und noch entstehenden Verwendungen zu ersetzen. Insoweit stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat mit Endurteil vom 16.3.2005 (Bl. 32/43 d.A.) die Beklagte zur Abtretung ihrer eventuell bestehenden Ansprüche gegen die ...-Bank wegen der beiden im Urteilstenor genau bezeichneten Versicherungen verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass auch die Abtretung genau bestimmter, aber nur möglicherweise bestehender Ansprüche wirksam sei. Die Beklagte habe im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles und damit in anfechtbarer Weise den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssummen gegen die Versicherung erlangt. Dass diese die Versicherungssummen unmittelbar an die Bank ausbezahlt habe, stehe nicht entgegen. Die Beklagte berufe sich der Bank ggü. gerade auf die Unwirksamkeit der Abtretung. Im Fall ihres Obsiegens im Verfahren gegen die Bank stehe fest, dass sie die Forderung gegen die Versicherung anfechtbar erworben habe. Daher müsse sie dann den ihr zugesprochenen Betrag an den Kläger herausgeben. Folglich müsse sie bis zu diesem Zeitpunkt den vermeintlichen Anspruch an den Kläger abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen hat das LG verneint.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf dieses verwiesen.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Klage unschlüssig gewesen sei und eine Abtretung einer Forderung, deren Existenz gerade geleugnet werde, nicht möglich sei. Zumindest jedoch seien ihr die Verwendungen zu ersetzen, die sie gehabt habe, um die Versicherungsleistungen der Insolvenzmasse zuzuführen.

Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das ihm günstige Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die in diesem gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das LG der Klage stattgegeben und der Beklagten auch keinen Anspruch auf Verwendungsersatz zugebilligt. Der Senat kann auf die Ausführungen des LG gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vollinhaltlich Be...

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