Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufvertrag über Geldspielgeräte

 

Normenkette

BGB §§ 179, 288 Abs. 2, §§ 293, 295, 323 Abs. 2, 1, § 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 415 Abs. 3, 1, §§ 433, 823; GKG §§ 47-48; StGB § 263; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1, § 543 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 24.07.2019; Aktenzeichen 43 O 465/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2019, Az. 43 O 465/17, in Ziffer I. und im Kostenausspruch abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:

I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.470,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe folgender gebrauchter Kaufgegenstände: 2 Bally Wolff SLT, ZL 299310014 und 297010244, 1 Billardtisch, 1 Alarmanlageset, 1 Videoüberwachung, 1 Kaffeemaschine, 1 SAT-Anlage, 1 Fernseher.

2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 75%, der Beklagte zu 2) 25%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die Klägerin trägt 54% der im ersten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), der Beklagte zu 2) 46% der im ersten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin 55%, der Beklagte zu 2) 45%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagter zu 2) können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts bis 27.11.2018 auf EUR 38.637,10, vom 28.11.2018 bis 7.02.2019 auf EUR 51.637,10 und ab dem 8.02.2019 auf EUR 62.323,30 festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 63.423,30 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag über Inventar und aus einem Vertrag über die Übernahme von Spielgeräte-Mietverträgen.

Die Klägerin betrieb seit August 2015 als gewerbliche Untermieterin die Spielhalle "M.-C." in Ob.; im Frühjahr 2016 wollte sie sich von diesem Betrieb lösen. Sie schloss deshalb am 28./29.04.2016 mit dem Beklagten zu 2), der im Namen der Beklagten zu 1) handelte, einen Kaufvertrag (K 3) über näher bezeichnetes gebrauchtes Inventar des Spielcasinos zum Kaufpreis von EUR 13.000,00 zzgl. MwSt., mithin EUR 15.470,00. Übergabe der Gegenstände und Zahlung des Kaufpreises sollten ausweislich des vorgenannten Kaufvertrags am 1.06.2016 erfolgen. Daneben schlossen die Parteien am 29.04.2016 zwei weitere Vereinbarungen (K 4, K 6), in denen sich die Beklagte zu 1) verpflichtete, die laufenden Miet- bzw. Lizenzverträge der Klägerin für näher bezeichnete vier Geldspielgeräte der Fa. H. und sieben Geräte der Fa. M. Freizeit zu übernehmen und die fraglichen Verträge gegebenenfalls auf den eigenen Namen umschreiben zu lassen. Der Beklagte zu 2) übergab am 29.04.2016 einen Barbetrag von EUR 13.000,00 an den Gesellschafter der Klägerin R., der hierüber eine Quittung mit dem Betreff "Spielhalle M. C." (K 1) ausstellte.

Die Übernahme der Mieträume verhandelte der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) direkt mit Hauptmieter und Vermieter. Die Umschreibung des Gewerbemietvertrags erfolgte am 29.04.2016.

Die Beklagte zu 1) wurde erst nach Abschluss der vorstehend beschriebenen Verträge, nämlich mit notarieller Urkunde vom 11.05.2016, UrNr. ...800/2016 (B 1), errichtet und am 19.05.2016 mit M. M. als einziger Geschäftsführerin ins Handelsregister B in Landshut eingetragen (Anlage St 1). Alleingesellschafter war der Beklagte zu 2), der ab dem 19.09.2016 bis zum 18.01.2017 M. M. als Geschäftsführer ablöste (K 36). Der Beklagte zu 2) veräußerte die Beklagte zu 1) am 17.01.2017 an die R. C. G. .... mit Sitz in Berlin (B 3).

Mit per Post versandtem Schriftsatz vom 30.05.2016 (K 7) erklärte Rechtsanwältin S., die vom Beklagten zu 2) beauftragt worden war, die Interessen der Beklagten zu 1) zu vertreten, die Anfechtung der Verträge vom 29.04.2016 wegen Sittenwidrigkeit und arglistiger Täuschung mit der Begründung, dass die Klägerin entgegen den vertraglichen Vereinbarungen verlangt habe, dass über die bereits geleistete Barzahlung hinaus ein weiterer Betrag von EUR 13.000,00 "schwarz" gezahlt werden müsse und dass sich herausgestellt habe, dass es der Mandantin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht möglich sein werde, die Miet-...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge