Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.06.2005; Aktenzeichen 15 O 25147/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen III ZR 44/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 24.6.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das erlassene Endurteil wird zu Protokoll gem. § 540 Abs. 2 ZPO begründet wie folgt:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat tritt der Auffassung des LG bei, dass ein Anlageberatungsvertrag vorliegt und dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Fehler in der Berechnungsgrundlage K2 nicht gegeben sind. Letzteres greift der Kläger auch nicht an.

In gleicher Weise ist die landgerichtliche Feststellung nicht zu beanstanden, der Kläger habe eine Behauptung des Beklagten dahin nicht nachgewiesen, dass die Beteiligung jederzeit ohne Probleme wieder verkauft werden könne. Angesichts der prozessfaktischen Vorgehensweise des Klägers und des Zedenten war zumindest eine Anhörung des Beklagten geboten. Nicht die Vernehmung war fehlerhaft, sondern ihr Unterbleiben hätte die Waffengleichheit verletzt. Im Übrigen wäre ein Verfahrensfehler geheilt, § 295 Abs. 1 ZPO.

Mit dem LG sieht der Senat in der unterbliebenen ausdrücklichen Aufklärung über die Handelbarkeit der Beteiligung keinen Beratungsfehler. Der Beklagte war zwar aufgrund Auskunftsvertrags verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Zedenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH WM 1993, 1455; 2000, 426). Hierzu zählt im vorliegenden Fall aber nicht die Tatsache, dass der Verkauf von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds mangels eines geregelten Marktes schwierig sein kann ("Ausstieg mit Hindernissen" vgl. SZ vom 5./6.1.2006 S. 28). Eine Veräußerung des Anteils war jedoch nicht ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind die Grundsätze zur Vermittlung nicht börsennotierter Aktien (vgl. OLG Oldenburg ZIP 2002, 2252). Mit Aktien verbindet der Erwerber die jederzeitige Handelbarkeit. Dies ist bei einer gesellschaftsrechtlichen (mittelbaren) Immobilienbeteiligung nicht der Fall.

Eine falsche Beratung könnte zwar dann vorliegen, wenn der Zedent konkret zu diesem Punkt nachgefragt hätte. Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Frage im Beratungsgespräch berührt worden ist. Daher hätte im konkreten Fall eine Hinweispflicht allenfalls dann bestanden, wenn die Verfügbarkeit des investierten Geldes in einem absehbaren Zeitraum von Bedeutung gewesen wäre. Dies war aber, wie das LG zutreffend ausführt, hier nicht der Fall. Im Gegenteil wollte der Zedent eine Altersvorsorge erwerben und hatte dies dem Beklagten auch ausdrücklich gesagt. Da er beim Eintritt noch nicht 40 Jahre alt war, konnten die Beteiligten von einer noch Jahrzehnte langen Berufstätigkeit ausgehen.

Da der Zedent die Beteiligung i.H.v. 60.000 DM aus Eigenmitteln bzw. Steuerersparnissen der ersten vier Jahre vollständig finanzieren konnte, bestand auch aus diesem Grunde kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass wegen einer plötzlichen Veränderung der Finanzlage des Zedenten in absehbarer Zeit ein kurzfristiger Verkauf erforderlich werden konnte.

Auf die Möglichkeit, dass die ausstehende Kommanditeinlage eingefordert wird, ist in der Beitrittserklärung hinreichend deutlich hingewiesen worden. Dies war nach den übereinstimmenden Bekundungen von Zedenten und Beklagten auch Gegenstand von Erörterungen im Beratungsgespräch. Wenn der Beklagte dies als "steuerrechtlichen Trick" (Bl. 44 d.A.) bezeichnet haben sollte, so war dem Kläger doch bewusst, dass die Haftungsmöglichkeit sehr wohl existiert, da ja nicht vorgetragen wird, dass er von einem Scheingeschäft ausgegangen sei. Wenn der Beklagte eine Inanspruchnahme als "unwahrscheinlich" bezeichnet haben sollte (Bl. 51 d.A.), so hat er damit das Risiko nicht unzulässig verharmlost. Der Kläger hat nicht behauptet, dass zum Zeitpunkt der Zeichnung die spätere negative Entwicklung des Fonds erkennbar gewesen wäre.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Frage des Umfangs der Belehrungspflicht über die Fungibilität einer Vermögensanlage lässt sich nicht allgemein, sondern nur an Hand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles beantworten, so dass eine Revisionszulassung nicht in Betracht kam, 543 Abs. 2 ZPO.

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsver...

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