Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 5 HKO 18005/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 16.3.2006 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 944/1000, die Klägerin zu 2) 50/1000 und der Kläger zu 3) 6/1000.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Gewinnabführungsvertrag.

Die Kläger waren Aktionäre der W. Hypothekenbank AG, die mit der D. Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend als D. bezeichnet), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagten ist, am 30.10.2003 einen Gewinnabführungsvertrag (Anlage K 1) abgeschlossen hat. Nach § 5 Nr. 2 dieses Vertrags war eine Laufzeit bis 30.12.2008 und die Verlängerung um jeweils 1 Jahr, falls der Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, vorgesehen. § 3 des Vertrags enthält folgende Regelung:

"1. Die D. garantiert den außenstehenden Aktionären der W.Hyp. als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der W.Hyp. und für jede Aktie der W.Hyp. die Zahlung von EUR 2,68. Die Ausgleichszahlung ist am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.Hyp. für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

2. Die Ausgleichszahlung nach Abs. 1 erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.Hyp. endet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig."

Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Württembergischen Hypothekenbank AG vom 12.5.2005 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitenaktionäre auf den Hauptaktionär nach §§ 327a ff. AktG beschlossen. Jeder Minderheitenaktionär sollte je Stückaktie einen Betrag von 56,50 EUR erhalten. Grundlage des Übertragungsbeschlusses war der Bericht der Beklagten an die Hauptversammlung vom 11.3.2005 (Anlage B 1).

Das diesem Bericht beigefügte Bewertungsgutachten der KPMG (Anl. 1 zu Anl. B 1) wies, bezogen auf den 12.5.2005, einen Unternehmenswert pro Aktie i.H.v. 51,69 EUR auf der Grundlage, dass der Gewinnabführungsvertrag zum 31.12.2008 gekündigt wird, aus. Unter der Annahme, dass der Gewinnabführungsvertrag ungekündigt aufrecht erhalten bleibt, war ein Unternehmenswert aus dem Barwert der Garantiedividende i.H.v. 54,42 EUR je Stückaktie angegeben. Bei der Bewertung hat die KPMG das Ertragswertverfahren angewendet. Die KPMG hat den Börsenkurs der Württembergischen Hypothekenbank AG in der Zeit vom 27.10.2004 bis Mitte März 2005 in ihre Begutachtung einbezogen und den durchschnittlichen Vergleichsbörsenkurs für den Dreimonatszeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung mit 54,80 EUR je Stückaktie angegeben.

Der Anstieg des Börsenkurses auf mehr als 64 EUR Ende Januar 2005 und der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der letzten 3 Monate vor Fertigstellung des Gutachtens von rund 64,74 EUR je Stückaktie wurden dabei als nicht wesentlich angesehen, da dieser Anstieg bei einem geringen Handelsvolumen durch Verkauf von 2.676 Stückaktien am 31.1.2005 und von 9.009 Stückaktien am 1.2.2005 bedingt war und nach Auffassung der Gutachter von einer spekulativen Verzerrung des Börsenkurses für den Zeitraum nach der Ad-hoc-Mitteilung auszugehen ist.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P.-GmbH ist in ihrem Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitenaktionäre der W.-Hypothekenbank AG (Anlage B1, Teil 3) zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Fortführung des Gewinnabführungsvertrages der Wert der Aktie zum 12.5.2005 mit 54,52 EUR und bei Beendigung des Gewinnabführungsvertrages zum 31.12.2008 der Wert der Aktie zum 12.5.2005 mit 51,69 EUR anzusetzen ist. Der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum vom 27.10.2004 bis 26.1.2005 wurde mit 56,32 EUR angegeben.

Wegen der Angemessenheit dieses Ausgleichsbetrages ist ein Spruchverfahren vor dem LG Stuttgart, Az.: 34 AktE 4/04 KfH, anhängig. Der Übertragungsbeschluss vom 12.5.2005 wurde am 21.7.2005 in das Handelsregister des AG - Registergericht - Stuttgart unter HRB 103 eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Kläger zu 1) 60.000 Aktien, die Klägerin zu 2) 3.141 Aktien sowie der Kläger zu 3) 400 Aktien. Die Klageforderungen entsprechen den jeweiligen Ausgleichsansprüchen gem. § 3 des Gewinnabführungsvertrages für den Zeitraum vom 1.1.2005-21.7.2005.

Die Beklagte hat sich in einem vor dem LG Stuttgart im Verfahren 36 O 120/05 HKO abgeschlossenen Prozessvergleich, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, verpflichtet, jedem Minderheitenaktionär über die in der Hauptversammlung vom 12.5.2005 beschlossene Barabfindung von 56,50 EUR pro Stückaktie der W.-Hypothekenbank AG hinaus eine zusätzliche Barabfindung von 2 EUR pro Stückaktie zu ...

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