Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld: Bewertung von Mitverschulden

 

Normenkette

StVO § 3

 

Verfahrensgang

LG Passau (Urteil vom 12.11.2013; Aktenzeichen 1 O 908/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 05.12.2013 wird das Endurteil des LG Passau vom 12.11.2013 (Az. 1 O 908/12) in Nr. II wie folgt abgeändert und neu gefasst:

II. Der Anspruch auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes für die Verletzungen, die die Klägerin bei dem Unfall vom 09.10.2009 in der V. straße in P. erlitten hat, wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von 50 % trifft.

Der Klageanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2. Hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldanspruchs sowie des Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Passau zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

4. Auf die Anschlussberufung der Beklagten vom 05.02.2014 wird die Nr. I. des Endurteils des LG Passau vom 12.11.2013 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Den Beklagten steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 09.10.2009 gegen 13.00 Uhr geltend.

Zu diesem Zeitpunkt verließ die damals 14-jährige Klägerin den an der Bushaltestelle "D. -Straße" haltenden, vom Zeugen W. geführten Linienbus und begab sich zu dessen Heck, um dort die Straße, deren Richtungsfahrbahnen nicht durch einen Mittelstreifen getrennt sind, zu überqueren. Der Fahrer des hinter dem Bus befindlichen Pkw's ließ die Klägerin passieren. Diese begab sich zwischen Bus und Pkw auf die Fahrbahn und wurde, als sie den Bereich der Gegenfahrbahn erreicht hatte, von den vom Beklagten zu 2) geführten, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw, dessen Halterin die Beklagte zu 3) ist, erfasst. Die Klägerin hat hierdurch eine komplette Beckenringfraktur rechts, eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion und eine Fraktur des oberen Schambeinastes mit nicht dislozierter Infraktion des unteren Schambeinastes rechts erlitten. In der Zeit vom 09. bis 19.10.2009 war sie im Klinikum P. in stationärer Behandlung. Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.11.2013 (Bl. 93/95 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Passau hat nach Beweisaufnahme dem Feststellungsantrag unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens der Klägerin stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass über den eingeräumten Mitverschuldensanteil von 30 % die Klägerin ein 50%iges Mitverschulden treffe, weil sich das Verhalten der Klägerin als grob verkehrswidrig darstelle. Ein weiteres Schmerzensgeld über die bereits gezahlten 5.000,- EUR hinaus könne die Klägerin nicht beanspruchen. Hinsichtlich der Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Wegen der Erwägungen im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.12.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 105/106 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 13.01.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 109/114 d.A.) begründet.

Die Klägerin beantragt,

I. unter Abänderung des am 12.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Passau, Az.: 1 O 908/12, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Teilschmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2012, mindestens jedoch von weiteren 9.000,- EUR, für die Verletzungen, die die Klägerin bei dem Unfall am 09.10.2009 in V. straße, P. (Schaden-Nr.: 09-11-604/243505-Z-SC75TJ; StA Passau, 208 Js 12339/09 jug) erlitt, zu zahlen, hilfsweise: festzustellen, dass der von der Beklagten zu 1) vorgerichtlich hinsichtlich des klägerischen Schmerzensgeldanspruchs bezahlte Betrag von 5.000,- EUR (bezahlt am 04.12.2009 und am 23.04.2010 je 1.500,- EUR sowie am 14.05.2010 weitere 2.000,- EUR) eine Teilschmerzensgeldzahlung für die Verletzungen, die die Klägerin bei dem Unfall vom 09.1...

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