Leitsatz (amtlich)

Anspruch aus abgetretenem Recht auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Beseitigung von Mängeln an einer Tiefgarage

 

Normenkette

ABGB § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 280 Abs. 1, §§ 288, 291, 634 Nr. 4, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; GKG §§ 40, 47 Abs. 1 S. 1, §§ 48, 63 Abs. 2 S. 1; VOB/B § 13 Nrn. 1, 3-4, 5 Abs. 2, § 17 Nr. 8 S. 2; ZPO § 538 Abs. 2, § 543 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 07.11.2018; Aktenzeichen 18 O 11774/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) vom 10.12.2018 sowie der Beklagten zu 2) vom 12.12.2018 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.11.2018 in Ziffern 1, 2 und 4 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 9.529,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2008 zu zahlen.

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin den für die Beseitigung des Mangels unzureichende Betondeckung in der Tiefgarage des Anwesens Z.straße 2 in H. über 24.400,00 EUR hinausgehenden erforderlichen Aufwand zu erstatten.

I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) die Bürgschaftsurkunde Nr. ...05/KV-Nr. ...27 der G.-Konzern S. Kreditversicherungs AG vom 09.02.2000 über einen Höchstbetrag von DM 525.025,33 herauszugeben.

I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Weigerung der Klägerin, die Bürgschaft gemäß Ziffer 4 herauszugeben, über 14.870,36 EUR hinaus seit dem 01.04.2016 entstanden ist und entsteht.

I. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen und bleibt die Widerklage abgewiesen.

II. Für die Kosten der 1. Instanz gilt:

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 96%, die Beklagte zu 1) 4%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und zu 3).

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 4%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 96%.

Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten verstehen sich jeweils einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht München I, Az. 18 OH 10123/05.

III. Für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt:

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 96%, die Beklagte zu 1) 4%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 4%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 96%.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung bezüglich der Herausgabe der Bürgschaft abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 EUR.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 533.201,45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Beseitigung von Mängeln an einer Tiefgarage. Die Beklagte zu 1) verlangt widerklagend die Herausgabe der Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft und damit verbundene Kosten.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 07.11.2018, Az.: 18 O 11774/08.

Mit genanntem Endurteil hat das Erstgericht die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 430.190,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, die weitere Ersatzpflicht festgestellt, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Widerklage ebenfalls abgewiesen. Tragend hat das Erstgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner nach § 13 Ziffer 5 Abs. 2 VOB/B und nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in Höhe von 425.500,00 EUR einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Beseitigung der Mängel unzureichende Bodendeckung, Boden und Stützen, Korrosion Bewehrung, Pfützenbildung Beton habe. Die Verjährungseinrede der Beklagten zu 1) greife nur teilweise durch. Die Pfützenbildung sei Planungsfehlern geschuldet. Die Korrosionsspuren seien auch der unzureichend geplanten Gefällesituation geschuldet. Die Beklagte zu 2) hafte sowohl für ihre Planungsfehler als auch gemeinsam mit der Beklagten zu 1) für ihre Überwachungsfe...

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