Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 21.11.2002; Aktenzeichen 3 O 7401/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.11.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind die Eltern der vom Beklagten am 19.9.1992 vergewaltigten und anschließend ermordeten ###. Sie verlangen von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von jeweils Ç 25.000, - sowie die Feststellung seiner Ersatzpflicht für weitere Schäden wegen erlittener psychischer Schäden infolge der Ermordung ihrer Tochter.

Soweit die Kläger Schmerzensgeldansprüche ihrer ermordeten Tochter aus übergegangenem Recht sowie Bestattungskosten in Höhe von DM 14.482,34 nebst Zinsen verlangt haben, hat der Beklagte die insoweit geltend gemachten Ansprüche anerkannt und wurde gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 09.10.2001 antragsgemäß verurteilt (Bl. 56/57 d.A.).

Die Kläger haben vorgetragen, infolge des Todes hätten sie erhebliche, bis heute andauernde psychische Beeinträchtigungen erlitten, welche weit über das Maß dessen hinausgehen würden, was Menschen üblicherweise beim Tod eines nahen Angehörigen empfinden würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schmerzensgeldanspruches seien daher erfüllt.

Der Beklagte hat demgegenüber unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1989, 2317) eingewandt, die Voraussetzungen für eigene Schmerzensgeldansprüche der Kläger würden nicht vorliegen. Ansprüche Dritter wegen Tötung eines Menschen seien in den §§ 844 und 845 BGB abschließend geregelt. Die psychischen Beeinträchtigungen naher Angehöriger seien, auch bei medizinischer Relevanz, nicht als Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen, wenn es nicht zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer gekommen sei, weiche die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalles für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen würden und deshalb auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit oder des Körpers betrachtet würden. Diese Voraussetzungen seien Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Beklagten verübten Tat, des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, sowie hinsichtlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 21.1.2002 Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ### vom 10.7.2002 sowie eines testpsychologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ### vom 8.8.2002 durch als Endurteil bezeichnetes Schlussurteil vom 21.11.2002 verurteilt, an die Kläger über das Teilanerkenntnisurteil vom 9.10.2001 hinaus jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von Ç 25.000, - nebst Zinsen zu bezahlen. Darüber hinaus hat es antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der Tötung ihrer Tochter noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kammer sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass beide Kläger durch die Tötung ihrer Tochter Verletzungen ihrer Gesundheit in einem Umfang erlitten hätten, der einen Schmerzensgeldanspruch begründen würde. Ein solcher sei jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem von der Tat betroffenen Angehörigen eine unmittelbare Beeinträchtigung der Gesundheit in Form von gewichtigen psycho-pathologischen Ausfällen eintrete, welche nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werde. Diese Voraussetzungen seien aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. ### sowie der damit korrespondierenden Feststellungen des Zusatzgutachters Dr. ### bei beiden Klägern erfüllt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils vom 21.1.2002 (S. 6/13, Bl. 222/228 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 6.12.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7.1.2003, eingegangen am selben Tag (Bl. 235/237 d.A.) form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 6.2.2003, eingegangen am 7.2.2003 und somit einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, begründet ( Bl. 246/254 d.A. ).

Der Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil, wonach beide Kläger aufgrund der Ermordung ihrer Tochter durch den Beklagten eine alle Lebensbereiche ...

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