Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 1 HKO 21669/02)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.04.2004; Aktenzeichen 1 BvR 2334/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.03.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte, ein in München niedergelassener Arzt, stellte mit seinem Internet-Auftritt das von ihm durchgeführte biologische Facelifting mit dem Präparat „Botox” vor. Nunmehr, nach einer Abmahnung durch die Klägerin, ist im Internet-Auftritt des Beklagten der Hinweis auf das Präparat „Botox” durch den Hinweis auf dessen einzigem Inhaltsstoff „Botulinum-Toxin” ersetzt.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 26.03.2003 verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb der Fachkreise für eine Botox- und/oder Botulinum-Toxin-Behandlung zu werben. Zur Begründung wies es darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 HWG die Bewerbung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels verboten sei.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Abänderung dieser Entscheidung und die Abweisung der Klage beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Der Auftritt des Beklagten im Internet stellt zweifelsfrei Werbung dar. Es ist zwar zutreffend, worauf der Beklagte hinweist, dass er für seine berufliche Tätigkeit auch im Internet Werbung betreiben darf. Er darf dies, solange er mit seiner Werbung sachlich über seine Tätigkeiten informiert. Dies ist Ausschluss von Art. 12 GG. Darum geht es hier jedoch nicht. Im Streitfall steht vielmehr die Bewerbung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels im Streit. Dies ist nach § 10 Abs. 1 HWG verboten. Dieses Verbot beruht im übrigen auf der Richtlinie des Rates über die Werbung für Arzneimittel vom 31.03.1992. Mit dieser Richtlinie ist für eine einheitliche Handhabung des Werbeverbots europaweit gesorgt. Der Gesetzgeber hat zudem mit § 10 HWG bereits eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Beklagten und dem wichtigen Schutzgut der Volksgesundheit vorgenommen.

Die Benennung des einzigen Inhaltsstoffes Botulinum-Toxin des Präparats Botox im aktuellen Internet-Auftritt des Beklagten weist für die angesprochenen Verbrauch unmittelbar erkennbar auf das verschreibungspflichtige Präparat, dessen Name ersichtlich aus dem Inhaltsstoff abgeleitet wurde, hin. Deshalb kann sich auch Der Unterlassungsanspruch ist deshalb auch insoweit gemäß § 10 Abs. 1 HWG i.V.m. § 1 UWG begründet (vgl. Doepner, HWG, 2. Auflage, Rn. 14 zu § 10 m.w.N.).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600524

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