Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs durch die Presse besteht zusätzlich zum Unterlassungsanspruch ein besonderer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (hier: Veröffentlichung eines Nacktfotos, das MarleneDietrich darstellen soll).

2. Die Höhe dieses besonderen Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs ist in Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs einerseits und der Pressefreiheit andererseits festzusetzen (hier: Zahlung von jeweils 5.000 Euro durch zwei Presseunternehmen).

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 13 O 6205/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München II, 13. Zivilkammer, vom 6.3.2002 geändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin je einen Betrag von 5.000 Euro zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin als Tochter der im Jahre 1992 verstorbenen weltberühmten Schauspielerin Marlene Dietrich ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich in irgendeiner Form deshalb zusteht, weil die Beklagte zu 1) in der Zeitschrift „Focus” und die Beklagte zu 2) in einer Beilage zur Zeitung „Die Welt” je im redaktionellen Teil ein Aktfoto veröffentlicht haben, das nach dem Begleittext die Verstorbene darstellen soll. Gegen die Verurteilung zur Unterlassung einer künftigen Veröffentlichung haben die Beklagten keine Berufung durchgeführt.

Gegen die Abweisung des Entschädigungsantrags hat die Klägerin Berufung eingelegt mit folgenden Anträgen:

1. Das Urteil des LG München II vom 6.3.2002, Az. 13 O 6205/01 wird in Nrn. 3 und 4 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. I des Urteils des LG München II vom 6.3.2002 (Az. 13 O 6205/01), und zwar unter Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer des in den Printmedien der Beklagten veröffentlichten Aktbildes, das nach den Bildlegenden Marlene Dietrich darstellt (nachfolgend: Exemplare), der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Exemplare, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die mit den Exemplaren erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl sowie über die unter Verwendung des Aktbildes betriebene Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe nebst dafür aufgewendeter Kosten, wobei die Beklagte zu 1) Auskunft betreffend die Zeitschrift „Focus” und die Beklagte zu 2) betreffend die Beilage zur Zeitung „Welt” zu erteilen hat.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für die Verletzungshandlung gem. Ziff. I des landgerichtlichen Urteils an die Klägerin einen angemessenen finanziellen Ausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 Euro zu bezahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin die für die Gestattung der wirtschaftlichen Verwertung des streitgegenständlichen Bildnisses übliche Vergütung zu bezahlen.

Weiterhin hilfsweise:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin das durch die Verletzungshandlung gem. Ziff. I des landgerichtlichen Urteils Erlangte herauszugeben.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, für die Verletzungshandlung gem. Ziff. I des landgerichtlichen Urteils an die Klägerin einen angemessenen finanziellen Ausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 Euro zu bezahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin die für die Gestattung der wirtschaftlichen Verwertung des streitgegenständlichen Bildnisses übliche Vergütung zu bezahlen.

Weiterhin hilfsweise:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin das durch die Verletzungshandlung gem. Ziff. I des landgerichtlichen Urteils Erlangte herauszugeben.

5. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtszüge.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, eine ihr auferlegte Sicherheitsleistung durch schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse, insbesondere der HypoVereinsbank, der Dresdner Bank, der Commerzbank, der Deutschen Bank oder der Postbank erbringen zu dürfen.

Die Ansprüche auf Erteilung von Auskünften sind in der Senatssitzung vom 26.7.2002 für erledigt erklärt worden...

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