Normenkette

BGB §§ 276, 812

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 22 O 19173/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten Dr. S. wird das Endurteil des LG München I, 22. Zivilkammer vom 25.10.2001, wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Konto der Klägerin bei der Postbank München, Girokonto Nr. …, 293.992,83 Euro (= 575.000 DM) nebst Zinsen hieraus i.H.v. jährlich 8,42 % vom 30.8.2000 bis 31.12.2001 und 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 seit 1.1.2002 gutzuschreiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszugs.

Die durch die Nebenintervention des Nebenintervenienten Dr. S. verursachten Kosten werden diesem auferlegt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention des Streithelfers B. verursachten Kosten.

Die durch die Nebenintervention des Streithelfers Dr. S. im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden diesem auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung einer Geldüberweisung, die nach Darstellung der Klägerin auf einem gefälschten Überweisungsauftrag beruht.

I. Bei der Beklagten wurde das Girokonto Nr. … geführt, das auf die Klägerin lautete. Kontovollmacht für dieses Konto hatten außerdem der Stiefvater der Klägerin, der Zeuge B., sowie dessen langjährige Sekretärin B., die zwischenzeitlich in einem Anstellungsverhältnis mit der Klägerin steht.

Am 22.8.2000 ging bei der Beklagten per Telefax ein Überweisungsauftrag ein, der aus einem DIN-A 4-Blatt bestand (Anl. zu Bl. 1/6 d.A.). Das Blatt trug den Briefkopf des Zeugen B.; in Maschinenschrift war zusätzlich zu der im Briefkopf angegebenen Anschrift des Zeugen B. in G. die aktuellere Anschrift in Spanien angegeben. Weiter heißt es in Maschinenschrift auf diesem Blatt:

„Telegraphische Überweisung

Ich bitte um umgehende Überweisung – telegraphisch – gem. dem nachfolgenden Überweisungsträger. Ich habe Kontovollmacht. (…)”

Im Anschluss war ein banküblicher Überweisungsauftrag abgedruckt, wonach der Zeuge B. von dem Konto der Klägerin, für das er Kontovollmacht hatte, 575.000 DM auf ein anderes, ebenfalls bei der Postbank M. geführtes Konto überwies, das unmittelbar auf den Namen des Zeugen B. lautete.

Am Morgen des folgenden Tages, also am 23.8.2000, wurde dieser Überweisungsauftrag ausgeführt. Da das Zielkonto des Zeugen B. mit einer Pfändung zugunsten des Nebenintervenienten Dr. S. belastet war, wurde der Betrag sofort danach auf ein Konto des Nebenintervenienten bei einer anderen Bank weiterüberwiesen.

Die Klägerin erhielt von diesem Vorgang am 25.8.2000 Kenntnis, als ihr ein Kontoauszug zuging. Noch am 25.8.2000 monierte die Sekretärin der Klägerin, Frau C.B., bei der Beklagten, dass diese Überweisung nicht in Ordnung gehe. Auch der Zeuge B. versuchte ab dem 25.8.2000, eine Rückabwicklung dieser Überweisung zu erreichen, wobei er ggü. der Beklagten vorbrachte, einen derartigen Überweisungsträger tatsächlich niemals ausgefüllt zu haben.

Der Zeuge B. stellte umgehend Strafanzeige. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Betrag letztlich an den Nebenintervenienten ausgekehrt worden war. Versuche des Zeugen B., das Konto des Nebenintervenienten bei der R.-Bank durch einen Polizeibeamten sperren zu lassen, erfolgten zu spät, nachdem der Nebenintervenient den Betrag bereits in bar abgehoben bzw. weiterüberwiesen hatte.

Zu den Hintergründen dieses Vorgangs ist Folgendes unstreitig:

Der Zeuge B. hatte zusammen mit zwei anderen Anwälten in M. eine Anwaltskanzlei betrieben. Diese veräußerte er mit Vertrag vom 23.11.1998 an den Nebenintervenienten Dr. S., wobei der Übergang zum 1.1.1999 wirksam wurde. Dr. S. arbeitete allerdings in der übernommenen Kanzlei von Anfang an mit Verlust. Er machte geltend, vom Zeugen B. bei der Berechnung des Kaufpreises (insgesamt 900.000 DM) getäuscht worden zu sein und verklagte den Zeugen B. auf Rückzahlung der bis dahin bereits erhaltenen Kaufpreisteilbeträge (787.500 DM), Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anwaltskanzlei. Das LG München I gab der Klage statt; das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Das OLG München bestätigte dieses Urteil in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 5.5.2000. Der Zeuge B. legte gegen dieses Urteil Revision ein; der BGH hat mit Urteil vom 13.6.2001 das Urteil des OLG München aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurückverwiesen.

Dr. S. hatte aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten ...

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