Entscheidungsstichwort (Thema)

Franchise-Vertrag, Franchisenehmer, Abgestimmte Verhaltensweise, Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch, Unzulässige Preisbindung, Preisbindungsverbot

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.10.2018; Aktenzeichen 37 O 10335/15)

 

Tenor

I. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) werden ihrer jeweiligen Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.10.2018, Az. 37 O 10335/15 für verlustig erklärt.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.10.2018,

Az. 37 O 10335/15 abgeändert und die Klage der Klägerinnen per Endurteil abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 3/4, die Klägerin zu 2) zu 1/4, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 2/3, die Klägerin zu 2) zu 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung iHv 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

A. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte eigene sowie zum Teil ihrem Vortrag nach abgetretene Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend, da die Beklagte Pflichten aus den zwischen den Parteien und verschiedenen nicht am Rechtsstreit beteiligten Zedenten bestehenden Franchisevertragsverhältnissen verletzt und sich unter anderem auch kartellrechtswidrig verhalten haben soll.

Die Klägerinnen betrieben als Franchisenehmerinnen der Beklagten verschiedene B. K. Restaurants in Berlin und Brandenburg. Nachdem die Klägerin zu 1) ursprünglich drei derartige Lokale unterhalten und hinsichtlich zweier den Betrieb am 31.10.2017 bzw. am 30.10.2016 eingestellt hatte, betreibt sie nunmehr nur noch eins am Standort A.platz in B. Grundlage für dieses Restaurant ist der als Anlage K81 vorgelegte Franchisevertrag vom 20.12.2012/07.11.2012/11.04.2012, der gemäß Ziffer 2 (2) Abs. 1 des Vertrags am 01.10.2012 in Kraft trat. Die Klägerin zu 2) führte bis zum 09.11.2016 ein Franchise-Restaurant in der S.straße in B., hat den Restaurantbetrieb aber zwischenzeitlich aufgegeben.

Neben den Klägerinnen gehören die im erstinstanzlich gestellten Klageantrag III a) bb) aufgeführten Schwestergesellschaften zu deren Konzernverbund. Diese betrieben ebenfalls B. K. Restaurants als Franchisenehmer der Beklagten. Mit Ausnahme der G. G. GmbH & Co. S. A. KG haben diese jedoch sämtlich zwischen dem 31.03.2017 und dem 01.08.2018 jeweils ihren Restaurantbetrieb verkauft oder Insolvenz angemeldet.

Die Franchiseverträge der Klägerin zu 1) (Anlage K1 für den zwischenzeitlich eingestellten Betrieb in der H.straße in B. sowie Anlage K81 für das noch betriebene Lokal am Standort A.platz in B.) sowie der Klägerin zu 2) (Anlage K39) enthalten in dortiger Ziffer 9 Bestimmungen zu von den Franchisenehmern zu zahlenden Royalties und Werbekostenbeiträgen:

(1) Royalties: FN verpflichtet sich, an BKE als Gegenleistung für die Benutzung der B. K. Marken und des B. K. Systems eine prozentuale Gebühr, bezogen auf den im Franchise-Restaurant erzielten Umsatz zu zahlen. Der Prozentsatz der Gebühr ist in Anlage 3 zu diesem Vertrag bezeichnet. ...

(2) Werbung und Verkaufsförderung: Der FN verpflichtet sich, an BKE als Werbekostenbeitrag einen prozentualen Beitrag, bezogen auf den im Franchise-Restaurant erzielten Umsatz zu zahlen. Der Prozentsatz ist ebenfalls in Anlage 3 zu diesem Vertrag bezeichnet. Dieser Werbekostenbeitrag ist in gleicher Weise wie die Royalties gem. vorstehender Ziffer 9 (1) zu ermitteln und zu entrichten. ... BKE wird diesen Werbekostenbeitrag, abzüglich der Kosten des Verwaltungsaufwands und etwa anfallender Steuern, zum allgemeinen Nutzen des Franchise-Restaurants für Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit verwenden und insbesondere die Kosten für den Entwurf, die Herstellung sowie die Beseitigung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial und diejenigen Kosten der Marktforschung bestreiten, die sich unmittelbar auf die Entwicklung und die Effektivität der Werbung und Verkaufsförderung beziehen.

BKE ist berechtigt, den Werbekostenbeitrag des FNs mit entsprechenden Zahlungen andere Franchisenehmer von BKE und von mit BKE verbundenen Unternehmen zu einem Werbefonds zusammenzufassen und die so zusammengefassten Mittel auf einer ausgewogenen und sachgerechten Grundlage für die Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit in dem Marktgebiet zu verwenden, in dem sich das Franchise-Restaurant befindet. ...

Dem Franchisenehmer wird nahegelegt, an der Gestaltung der Werbung, der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit für das Franchise-Restaurant teilzunehmen. BKE behält sich allerdings das Recht vor, erhaltene Werbekostenbeiträge ausschließlich nach eigenem Ermessen zu verwende. ...

Die Beklagte nutzte die Werbekostenbeiträge unter anderem dazu, Produkte aus dem Menüangebot von B.-K.-Restaurants, die auch von den Klägerinnen ang...

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