Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwaltung über das Fondsvermögen einer Containerschiff KG

 

Leitsatz (amtlich)

Es trifft nicht zu, dass vom Insolvenzverwalter nach § 171 II, 172 IV HGB eingezogene Kammanditeinlagen nicht zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten herangezogen werden dürfen.

 

Normenkette

HGB §§ 166, 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 S. 2; InsO §§ 38, 54-55, 174, 175 Abs. 1 S. 2, § 178 Abs. 2 S. 1, § 201 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2, § 543 Abs. 2 Nr. 2, §§ 767, 767

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 01.09.2017; Aktenzeichen 22 O 769/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 01.09.2017, Az. 22 O 769/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FH. Fonds Nr. 16 MS "An." - MS "A." GmbH & Co. Containerschiff KG (im Folgenden: Schuldnerin) gegen den Beklagten die Rückzahlung von in den Jahren 2004 bis 2008 erfolgten Ausschüttungen an ihn in Höhe von insgesamt 18.010,00 EUR abzüglich einer beklagtenseits im Jahr 2010 im Rahmen eines Sanierungsverfahrens erfolgten Rückführung von 6.000,00 EUR geltend. Der Beklagte hatte sich mit einer Einlage von 40.000,00 EUR als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt. Das Kapitalkonto des Beklagten lag ab seinem Beitritt zur Schuldnerin als Kommanditist (aufgrund entsprechender Verluste der Schuldnerin), auch zum Zeitpunkt der erfolgten Ausschüttungen, unter dem Betrag seiner Hafteinlage. Ausweislich der als Anlage K 2 in Kopie vorgelegten Tabelle nach § 175 InsO haben 44 Gläubiger Forderungen in einer Höhe von insgesamt 18.894.292,12 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (Bl. 101/102 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Bezahlung von 12.010,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.05.2017 verurteilt.

Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen angeführt, der Beklagte hafte nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 2 HGB in Höhe der durch ihn erfolgten Entnahme von Gewinnanteilen, da diese erfolgt seien, obwohl sein Kapitalkonto - unstreitig - unter dem Betrag seiner Hafteinlage gelegen habe. Der Kläger sei zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 171 Abs. 2 HGB befugt. Die Überschuldung der Gesellschaft sei in dem für die Kommanditistenhaftung erforderlichem Umfang schlüssig vorgetragen. Es sei Sache des Beklagten, darzulegen, dass die unstreitige Ausschüttung an ihn seine Haftung nicht wieder begründet habe, was dieser nicht ausreichend schlüssig dargetan habe. Weder die zur Tabelle angemeldeten Forderungen noch die Ansprüche gegen den Beklagten seien verjährt.

Wegen der Einzelheiten zur Begründung der vom Landgericht getroffenen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils (Bl. 103/104 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Endurteil hat der Beklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hatte zunächst einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen und diesen in einem weiteren Hinweis teilweise modifiziert. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 30.07.2018 (Bl. 129/ 137 d. A.) und die Verfügung vom 14.01.2020 (Bl. 254/256 d.A.).

Gegenüber dem Sach- und Streitstand in erster Instanz haben sich in der Berufung folgende Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben:

Erstmals in der Berufung, nach gerichtlichen Hinweisen gemäß Verfügungen vom 23.11.2018 (s. Bl. 152/156 d. A.) und 16.01.2019 (s. Bl. 173/174 d. A.), hat der Kläger vorgetragen, dass ein gerichtlicher Prüftermin am 11.06.2013 stattgefunden habe. Es seien - ausweislich der erstinstanzlich bereits in Kopie als Anlage K 2 vorgelegten Tabelle - Insolvenzforderungen in Höhe von 18.894.292,12 EUR angemeldet worden. Für die beiden Schiffe der Insolvenzschuldnerin sei ein Kaufpreiserlös in Höhe von 13.921.337,66 $, umgerechnet rund 11.552.557,35 EUR, erzielt worden. Hiervon seien aufgrund der zugunsten der HS. N.bank und der C.bank bestehenden Schiffspfandrechte Zahlungen an erstere in Höhe von 4.504.499,99 $ (= 3.972.180,70 EUR) sowie 2.417.000,00 EUR und an letztere in Höhe von 3.003.000,00 $ (=2.648.120,48 EUR) erfolgt. Außerdem seien mit diesem Erlös noch andere Kosten in einem Umfang von ca. 2,5 Mio. EUR zu begleichen gewesen. Die HS. N.bank habe ihren endgültigen Forderungsausfall mit 5.496.294,20 EUR angegeben und mit dem in Kopie als Anlage K 14 vorgelegten Schreiben ihre Forderu...

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