Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgewähranspruch von Leasinggebühren wegen Rücktritts vom Leasingvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Höhe des Wertersatzes (vgl. § 346 Abs. 2 BGB) bestimmt sich grundsätzlich objektiv nach dem Betrag, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre.

2. Im Leasingrecht ist die lineare Teilwertabschreibung kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Werts gezogener Nutzungen.

3. War das Leasingobjekt von Anfang an mangelhaft, ist der für die Nutzung zu leistende Wertersatz entsprechend § 536 Abs. 1 S. 2 BGB angemessen herabzusetzen.

 

Normenkette

BGB § 313 Abs. 3, §§ 323, 346 Abs. 1, §§ 347, 437 Nr. 2, §§ 440, 670, 683

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.10.2017; Aktenzeichen 15 HK O 6423/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.023,59 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen Zugum-Zug gegen Herausgabe der Portalwaschanlage CWS 100 Premium, Typ B, Maschinen-Nr.: ..., Bürsten anthrazit/silbergrau, Türen: RAL 9005 tiefschwarz und Abtretung des Auszahlungsanspruchs des Klägers aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle - Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 17.672,25 EUR an die Beklagte.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.471,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen Zugum-Zug gegen Abtretung des Auszahlungsanspruchs des Klägers aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle - Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 1.954,46 EUR und Abtretung der Forderung des Klägers gegen Rechtsanwalt S. W. als Insolvenzverwalter über die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 20.07.2016, Az. 15 O 172/15, an die Beklagte.

2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

3. In Abänderung von Ziffer 2. des Endurteils des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, tragen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 39%, die Beklagte 61%.

3. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die Parteien schlossen am 17.04.2013 einen "Vollamortisations-Leasing-Vertrag" (Anl. K 1) über eine Portalwaschanlage mit einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten ab Übernahme des Leasingobjekts. Die vom Kläger als Leasingnehmer an die Beklagte als Leasinggeberin zu zahlende monatliche Leasingrate belief sich auf 1.610,07 EUR brutto.

Der Leasingvertrag enthielt in Ziffer 5 u.a. folgende Bestimmungen:

"5.2 Weiterhin sind alle Ansprüche und Rechte des Leasing-Nehmers gegen den Leasing-Geber wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln des Leasing-Objekts oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit zu jeder Zeit ausgeschlossen. 5.4 Zum Ausgleich für die in Ziffer 5.1 und 5.2 geregelten Haftungsausschlüsse tritt der Leasing-Geber seine Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten und sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt-, Minderung und Schadenersatz inkl. evtl. selbstständiger Garantien Dritter ab (...)."

Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten - ggf. auch gerichtlich - geltend zu machen und durchzusetzen.

5.5 (...) Nutzt der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt während Durchsetzung (sic) der Ansprüche gegen den Lieferanten, ist er zur Fortzahlung der Leasing-Rate verpflichtet (...).

5.7 (...) Hat der Leasing-Nehmer einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasing-Ve...

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