Leitsatz (amtlich)

Der Beitritt des Nebenintervenienten bei beiden Parteien je zur Hälfte ist unzulässig.

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 70

 

Tenor

I. Der Beitritt der K. GmbH & Co. KG im Berufungsverfahren auf Seiten der Klagepartei und der Beklagtenpartei zu je einem Anteil von 1/2 wird zurückgewiesen.

II. Die Streitverkündete hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert des Zwischenstreits wird auf 12.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Streitverkündete hatte in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 17.8.2009 ihren Beitritt auf Beklagtenseite erklärt und war damit Streithelferin der Beklagten. Durch Endurteil vom 12.8.2010 hat das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin die notwendigen Kosten der Beseitigung der Mängel an den Kommunwänden der Doppelhaushälften i.H.v. 50 % zu ersetzen und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit ihrer Berufung beantragt, die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung beantragt, dass die Klägerin auch die restlichen 50 % der Mängelbeseitigungskosten zu tragen habe.

Im Berufungsverfahren hat die Streitverkündete mit Schriftsatz vom 6.12.2010 erklärt, dass sie "je zu einem Anteil von 1/2 auf Kläger- und Beklagtenseite beitritt". Sie hat zur Begründung ausgeführt: Wäre ein derartiger Beitritt nicht möglich, würde bei einer streitigen Entscheidung der Streithelfer immer mit Kosten belastet werden, was nicht sein kann. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Streitverkündete zudem erklärt, dass sie bezüglich der Frage der streitigen Sowieso-Kosten allein die Klagepartei unterstütze. Die beiden Parteien sehen den Beitritt der Streitverkündeten auf beiden Seiten als unzulässig an und beantragen die Zurückweisung des Beitritts.

Der Beitritt auf beiden Seiten des Verfahrens ist zurückzuweisen, da er gegen Treu und Glauben verstößt.

Aufgrund des vorliegenden Berufungsantrages der Klägerin würde die Beitrittserklärung der Streitverkündeten ergeben, dass sie diesen Antrag nur zur Hälfte unterstützt, somit eine Abweisung der Widerklage nur zu 25 % erfolgen solle. Soweit es den Berufungsantrag der Beklagten betrifft, würde die Beitrittserklärung der Streitverkündeten bedeuten, dass die Beklagte mit ihrer Berufung nur zu weiteren 25 % Erfolg haben solle und nicht zu weiteren 50 %. Bereits dieses Verhalten ist widersprüchlich und insoweit besteht ein Interessenkonflikt bezüglich der Unterstützung beider Parteien. Zum gleichen Ergebnis kommt man für die Auslegung des Beitritts, dass jeweils die Berufung der Gegenseite keinen Erfolg haben soll.

Der Streithelfer darf sich nicht in Widerspruch zu den Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei setzen. Zuwiderlaufende Handlungen oder Erklärungen wären deshalb unwirksam (BGH v. 27.6.1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; BGH v. 29.10.1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358, 361). Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf beiden Seiten könnte er sich daher gegenüber weiteren Beweisanträgen nicht hinreichend verteidigen.

Auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum wird ein Beitritt auf beiden Seiten als unzulässig angesehen (so z.B. KG vom 15.2.1999 - 25 W 6893/98, NJW-RR 2000, 780; OLG Hamm vom 19.7.2000 - 20 U 53/99, OLGReport Hamm 2001, 146; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rz. 14; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl., § 70 Nr. 7).

Auf Antrag der Parteien ist daher der Beitritt der Streitverkündeten auf beiden Seiten des Verfahrens zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47, 48 GKG, 3 ff. ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2744953

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