Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 30.06.1998; Aktenzeichen 26 OH 2/98)

LG Berlin (Beschluss vom 12.06.1998; Aktenzeichen 26 OH 2/98)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 1998 – Aktenzeichen 26 OH 2/98 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

In Ergänzung des Beweisbeschlusses der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1998 – Aktenzeichen 26 OH 2/98 – soll auch Beweis erhoben werden über die Beweisfragen zu II. 6) und 11) der Antragsschrift sowie zu der Beweisfrage V. der Antragsschrift (in der Fassung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 24. Juni 1998, Bl. 86 d.A.), und zwar hinsichtlich der Beweisfragen zu U. 6) und 11) durch ein schriftliches Gutachten des im Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 1998 genannten Sachverständigen … und hinsichtlich der Beweisfrage V. durch ein schriftliches Gutachten eines noch vom Gericht zu benennenden Sachverständigen.

Die weitergehenden Anträge der Antragstellern werden zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Streithelferin zu 2) hat die Antragstellerin 9/10 zu tragen; im übrigen hat die Streithelferin zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 134.000,00 DM.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, aber nur teilweise begründet.

I. Zu Unrecht hat das Landgericht den Antrag V. der Antragsschrift (Beweiserhebung über die Höhe der Mietminderungen aus den Gebäudeschäden durch Sachverständigengutachten) zurückgewiesen.

1. Ein Beweisantrag ist im selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2, Ziffer 3 ZPO zulässig zur Feststellung des Aufwandes für die Beseitigung eines Sachschadens. Nach dem Sinn und Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens ist diese Voraussetzung weit auszulegen, um möglichst schnell und kostengünstig eine Rechtsbefriedung herbeizuführen. Danach sind auch die Mietminderungen Teil des Sachschadens aus den Gebäudeschäden.

2. Die Feststellung der Höhe der Mietminderung ist keine bloße Rechtsfrage.

Das Maß der Beeinträchtigung durch einen Mangel der Mietsache zu ermitteln, ist zwar Aufgabe des Gerichts. Dieses darf hierzu aber gegebenenfalls einen Sachverständigen heranziehen (BGH, NJW-RR 1991, 779; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Auflage, Gewährleistung Rdnr. 407). Bausachverständige werden sogar häufig in Mietsachen mit der Ermittlung von Mietminderungen betraut (Schulz, BauR 1990, 151). Dies ist auch hier naheliegend, denn ein Sachverständiger kann vor Ort etwa die aus den Rissen folgenden statischen Risiken und daraus folgende Nutzungseinschränkungen prüfen. Im übrigen sind derartige Gutachten durchaus geeignet, der Vermeidung eines Rechtsstreits zu dienen. Ob das Gericht eines späteren Hauptsacheverfahrens das Gutachten verwertet, kann diesem eigenverantwortlich im Rahmen der Prüfung einer „Tatsache” im Sinne des § 493 Abs. 1 ZPO überlassen bleiben.

3. Hinsichtlich der Mietminderung hat die Antragstellern auch einen Streit mit der Antragsgegnerin schon hinreichend deutlich gemacht, wenn die Feststellung ausweislich ihrer Antragsschrift dahin gehen soll, ob die Mietminderungen „angemessen bzw. unangemessen” seien. Sie geht somit gerade nicht – wie die Antragsgegnerin – uneingeschränkt von einer Ahgemessenheit aus.

II. Das Landgericht hat zu Recht die Beweisanträge II. 1) bis 5), 7) bis 10) der Antragsschrift zurückgewiesen.

1. Die Antragstellerin behauptet insoweit eine vermeidbare Verursachung der Schäden an dem Gebäude der Antragsgegnerin durch ihre Auftragnehmer, die Streitverkündeten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese dem Antragsgegner grundsätzlich günstigen Tatsachen von diesem bestritten werden. Die Antragstellern hat hier nicht nur die Behauptungen des Antragsgegners schlicht wiederholt, sondern sie sich auch zu eigen gemacht, und zwar vorbehaltlos. Insoweit bedarf es daher im Verhältnis der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens zueinander keiner gerichtlicher Feststellungen, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Damit fehlt der Antragstellerin das rechtliche Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO. Auch wenn dieses nach dem Sinn und Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens weit zu verstehen ist (vgl. KG, MDR 1992, 179, 180), so scheidet dies doch bei einem unstreitigen und dem Antragsgegner günstigen Sachverhalt aus.

2. Besteht der Streit über Tatsachen nicht im Verhältnis zwischen den Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens, sondern nur zwischen einer dieser Parteien und einem Dritten, dann führt allein dies grundsätzlich noch nicht zur Annahme eines hinreichenden rechtlichen Interesses an einer Begutachtung im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO.

a) Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Intere...

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