Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 03.05.2016; Aktenzeichen 33 O 11469/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen I ZR 132/17)

 

Tenor

A. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 3.5.2016, Az.: 33 O 11469/15, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,

1. ohne Einwilligung der Klägerin das Microsoft Computerprogramm "Microsoft Office Professional Plus 2013" über das Internet öffentlich zum Abruf per Download durch Dritte bereit zu halten;

2. ohne Einwilligung der Klägerin Dritten durch die Übermittlung von Product Keys (ProduktSchlüssel in Form von Zeichenfolgen) die Vervielfältigurig des Computerprogrammpakets "Microsoft Office Professional Plus 2013" - bestehend u.a. aus den Einzelprogrammen "Microsoft Access", "Microsoft Word", "Microsoft Excel", "Microsoft Outlook", "Microsoft OneNote", "Microsoft Powerl'oint", "Microsoft Publisher" und "Microsoft Info Path" - zu gestatten,

wenn dies erfolgt wie durch Übersendung

  • der E-Mail des Beklagten vom 26.8.2014 an den Erwerber (Seite 14 der Klageschrift vom 30.6.2015),
  • der E-Mail des Beklagten an die Erwerberin ... am 29.11.2013 (Anlage K 9 zur Klageschrift vom 30.6.2015) und
  • der E-Mail des Beklagten vom 3 O. September 2013 an den Erwerber ... (Anlage K 11 zur Klageschrift vom 30.6.2015) geschehen;

3. ohne Einwilligung der Klägerin das Computerprogrammpaket "Microsoft Office Professional Plus 2013" - bestehend u.a. aus den Einzelprogrammen "Microsoft Access", "Microsoft Word", "Microsoft Excel", "Microsoft Outlook", "Microsoft OneNote", "Microsoft PowerPoint", "Microsoft Publisher" und "Microsoft Info Path" - in der Form anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen (= zu verbreiten), dass der Erwerber lediglich einen Product Key (= Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) und einen Link zum Herunterladen des Computerprogramms erhält,

wenn dies erfolgt wie durch Übersendung

  • der E-Mail des Beklagten vom 26.8.2014 an den Erwerber ... (Seite 14 der Klageschrift vom 30.6.2015),
  • der E-Mail des Beklagten an die Erwerberin ... am 29.11.2013 (Anlage K 9 zur Klageschrift vom 30.6.2015) und
  • der E-Mail des Beklagten vom 30.9.2013 an den Erwerber ... (Anlage K 11 zur Klageschrift vom 30.6.2015) geschehen;

4. ohne Einwilligung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter Verwendung des Zeichens "Microsoft Office" bloße Product Keys (Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) für Computerprogramme der Klägerin anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,

wenn dies erfolgt wie durch Übersendung

  • der E-Mail des Beklagten vom 26.8.2014 an den Erwerber (Seite 14 der Klageschrift vom 30.6.2015),
  • der E-Mail des Beklagten an die Erwerberin am 29.11.2013 (Anlage K 9 zur Klageschrift vom 30.6.2015) und
  • der E-Mail des Beklagten vom 30.9.2013 an den Erwerber ... (Anlage K 11 zur Klageschrift vom 30.6.2015) geschehen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihm begangenen Handlungen nach Ziffern I.1., I.3. und I.4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:

1. Namen und Adressen von Lieferanten der Product Keys;

2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber der:

a) heruntergeladenen Programmkopien gemäß dem Tenor zu Ziffer I.1.;

b) Product Keys gemäß dem Tenor zu Ziffer I.3.;

3. Menge und Lieferzeiten der:

a) per Download in den Verkehr gebrachten Programmkopien gemäß dem Tenor zu Ziffer I.1.;

b) ausgelieferten und bestellten Product Keys gemäß dem Tenor zu Ziffer I.3.;

4. Menge der vom Beklagten erhaltenen Product Keys gemäß dem Tenor zu Ziffer I.3.;

5. die Einkaufszeiten und die Einkaufspreise;

6. die Verkaufszeiten und die Verkaufspreise;

7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn;

8. sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung;

dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage von Kopien der:

  • Auftragsschreiben des Beklagten an seine Lieferanten; Auftragsbestätigungen der Lieferanten des Beklagten; Rechnungen der Lieferanten des Beklagten; Lieferscheine der Lieferanten des Beklagten;
  • Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer des Beklagten;
  • entsprechenden Auftragsbestätigungen des Beklagten an seine etwaigen gewerblichen Abnehmer;
  • Rechnungen des Beklagten an seine etwaigen gewerblichen Abnehmer; Lieferscheine des Beklagten an seine etwaigen gewerblichen Abnehmer; etwaigen druckschriftlichen Werbemittel des Beklagten.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin durch die in Ziffern I.1., I.3. und I.4. beschriebenen Handlungen des Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B. Im Übri...

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