Entscheidungsstichwort (Thema)

Product-Key-Zusendung

 

Leitsatz (amtlich)

Die bloße Zusendung eines Product Keys für ein Computerprogramm als Gestattung im Sinne des § 69c UrhG stellt keine Urheberrechtsverletzung dar und begründet deshalb keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

 

Normenkette

UrhG § 69c

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 01.09.2015; Aktenzeichen 33 O 12440/14)

 

Tenor

A. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 1.9.2015, Az. 33 O 12440/14 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,

1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme "Microsoft Windows 7 Home Premium" und/oder "Microsoft Windows 7 Ultimate" und/oder "Microsoft Windows 7 Professional" anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;

2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen Microsoft" und/oder "Windows" versehene Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen, in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder auszuführen und/oder zu bewerben;

3. im geschäftlichen Verkehr mit den Zeichen "Microsoft" und/oder "Windows" versehene Microsoft Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity, kurz: COAs) zur Kennzeichnung von Sicherungsdatenträgern (Reinstallations-Datenträgern) mit Computerprogrammen der Klägerin zu verwenden, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat;

4. im geschäftlichen Verkehr Sicherungsdatenträger, die gemäß Ziffer I. 3 mit Echtheitszertifikaten für Microsoft Computerprogramme gekennzeichnet sind, anzubieten, feilzuhalten, und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihnen begangenen Handlungen nach Ziffer l. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:

1. Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern,

2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

3. Menge der von ihnen ausgelieferten und bei ihnen bestellten Verletzungsgegenstände sowie die Lieferzeiten,

4. Menge der von ihnen erhaltenen oder bestellten und bei ihnen eingegangenen Verletzungsgegenstände,

5. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,

6. Verkaufszeiten und Verkaufspreise,

7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,

8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung, dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage der:

  • Auftragsschreiben der Beklagten an ihre Lieferanten
  • Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten
  • Rechnungen der Lieferanten der Beklagten
  • Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten
  • Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten
  • entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
  • Rechnungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
  • Lieferscheine der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
  • etwaigen druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, welcher der Klägerin durch die in Ziffer l. beschriebenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer l., das heißt

1. alle gefälschten Datenträger gemäß Ziffern I.1 und I. 2,

2. alle einzelnen Microsoft-Echtheitszertifikate nach Ziffer I. 3,

3. alle mit Microsoft-Echtheitszertifikaten gekennzeichneten Sicherungsdatenträger zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,

1. ohne Einwilligung der Klägerin Dritten durch die Übermittlung von Product Keys (Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) die Vervielfältigung der Computerprogramme "Microsoft Windows 7 Home Premium" und/oder "Microsoft Windows 7 Professional" zu gestatten, wenn dies erfolgt wie durch Übersendung der Anlagen K 37 und K 38 am 10.5.2014, der Anlagen K 43 und K 44 am 18.07.2014, der Anlagen K 49 und K 50 am 19.09.2014 sowie der Anlagen K 55 und K 56 am 19.9.2014 geschehen.

2. im geschäftlichen Verkehr ohne Ein...

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