Leitsatz (amtlich)

1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für die Abhängigmachung einer Grundbucheintragung von der Zahlung eines Vorschusses.

2. Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO gilt auch für Notariatsverwalter und Amtsnachfolger. Sie ist widerlegbar, jedoch nicht deshalb widerlegt, weil der im Beurkundungstermin als gesetzlicher Vertreter der Partei aufgetretene Geschäftsführer in der Zwischenzeit wieder ausgeschieden ist.

 

Normenkette

GBO § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1; GNotKG § 13 S. 2, § 82 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Sonthofen (Aktenzeichen WT-3723-26)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des AG Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20.2.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte zu 1 für die M. GmbH das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an drei ersteigerten Betriebsgrundstücken (Steinbruch) sowie das durch Vormerkung gesicherte Recht ein, einen Dritten als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten für ein inhaltsgleiches Vorkaufsrecht eintragen zu lassen (1); ferner räumte sie der M. GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) ein und bestellte (zwei) wechselseitige Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht) an den drei Betriebsflächen (2). Weiter wurden für die M. GmbH eine Grundschuld zu 25 Mio. EUR (3) und ein Steinabbaurecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (4) bestellt. Als Kostenschuldnerin weisen die vier notariellen Urkunden jeweils die Beteiligte zu 1 aus. Diese war im Notartermin vertreten durch Armin S. als Geschäftsführer. Die eingereichte Vertretungsbescheinigung stammt vom 6.8.2014. Sie beruht auf der Einsicht des Notars in das elektronische Handelsregister am 5.8.2014 und den ihm im Original vorliegenden Versammlungsbeschluss vom 30.7.2014 sowie die Handelsregisteranmeldung vom selben Tag; bescheinigt wird, dass Armin S. "zur Vertretung der ... GmbH berechtigt ist und auch bereits am 04.08.2014 zu deren Vertretung berechtigt war".

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2015 machte die Rechtspflegerin den am 5.8.2014 beantragten Vollzug der Eintragungen von der Zahlung eines Kostenvorschusses bis einschließlich 15.3.2015 abhängig, weil bereits Einträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken eingegangen seien. In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der vorschussweise zu zahlenden Kosten der anliegenden Kostennachricht entnommen werden könne, die der dort aufgeführte Kostenschuldner von der Landesjustizkasse erhalten werde. Die Kostennachricht lautet über 41.084 EUR. Die Frist für die Hindernisbehebung durch Einzahlung des Vorschusses wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 14.8.2015.

Bereits am 16.3.2015 hatte der damals amtierende und nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigte Notar u.a. gegen diese Zwischenverfügung Rechtmittel eingelegt, nachdem sie ihm auf Anforderung am 10.3.2015 formlos übermittelt worden war. Bekanntgegeben wurde die Entscheidung vom 20.2.2015 ebenfalls jeweils mit den Fristverlängerungsbeschlüssen vom 28.5., 7.7. und 24.7.2015 an den Notarialsverwalter des Urkundsnotars, zuletzt mittels Postzustellungsurkunde am 29.7.2015.

Mit Beschluss vom 22.9.2015 hat das Grundbuchamt nach Anhörung der zuständigen Vertreterin der Staatskasse, der Beteiligten zu 2, der Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend wird noch ausgeführt, das sich bereits aus dem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts mit einer aus dem Versteigerungsverfahren übertragenen Forderung auf die Ersteherin deren Zahlungsschwierigkeiten ergäben.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des seit 1.8.2013 (Art. 50 des 2. KostRMoG) in Kraft befindlichen GNotKG.

1. Eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) kann ergehen, wenn die Vornahme der Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 28; KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). Das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Anordnung bildet die Beschwerde nach § 82 GNotKG, nicht die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (Demharter § 71 Rn. 85). Das folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, der § 81 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und 4 GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt und die speziellere Regelung darstellt. Zuständig ist nach der genannten Verweisungsnorm gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht zu beanstanden.

a) Die förmlichen Anforderungen an eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung, die die Erledigung des Antrags von der Vorwegleistung der Kosten abhängig macht, sind gewahrt (vgl. KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). So sind die für die Eintragung anfallenden Kosten von der Kostenbeamtin ziffernmäßig berechnet und die Kostennachricht an die Landesjustizkasse in Abschrift beigefügt. Die Entscheidung wurde dem nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigten Notar (OLG München JFG 18, 21/22) bekannt gemacht (vgl. § 41 Abs. 1...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge