Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit dem der Antrag auf rechtsändernde Eintragung zurückgewiesen wurde, kann auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre Beschwerde eingelegt werden.

2. Wurde nach Antragszurückweisung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, so kann zwar noch der Begünstigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts einlegen, aber nicht mehr der Besteller, dessen Beschwerdebefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.

3. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung eines Eintragungsantrags, dessen Vollzug von der - nicht geleisteten - Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war, endet die Schutzwirkung des § 878 BGB; im Falle einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Bestellers kann deshalb eine vom Begünstigten eingelegte Beschwerde nicht mehr wegen neuer Tatsachen zum Vollzug des Antrags führen (Anschluss an BGHZ 136, 87).

 

Normenkette

BGB § 873 Abs. 2, § 878; GBO § 13 Abs. 1, §§ 19, 71 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 19. Oktober 2015 wird verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit sie von der Beteiligten zu 3 eingelegt ist.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.050.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1, eine GmbH, deren Geschäftsführer laut Handelsregistereintrag der Beteiligte zu 2 ist, ist seit dem 12.2.2015 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25.7.2014 im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die am 19.8.2015 erfolgte Zurückweisung von Eintragungsanträgen. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Zu notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1668/2014) räumte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3, ebenfalls eine GmbH, ein Geh- und Fahrtrecht am Grundbesitz ein und bewilligte die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Außerdem wurden Geh- und Fahrtrechte an jedem der auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke zugunsten des jeweiligen Eigentümers der jeweils anderen dort gebuchten Grundstücke eingeräumt und die Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten bewilligt.

Zu gesonderter notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1669/2014) räumte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3 auf die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht (Steinabbaurecht) am Grundbesitz ein und bewilligte die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch.

Des Weiteren bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten der Beteiligten zu 3 gemäß notarieller Urkunde ebenfalls vom 4.8.2014 (URNr. 1670/2014) eine Briefgrundschuld über 25 Mio. EUR nebst Zinsen von 10 % p.a. ab dem 4.8.2014 und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Der zu bildende Grundschuldbrief sollte an den Notar ausgehändigt werden.

Gemäß notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1667/2014) bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten einer Asset Management GmbH ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Grundbesitz und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Dieser Gesellschaft räumte die Beteiligte zu 1 außerdem das Recht ein, einen Dritten als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten eines inhaltsgleichen Vorkaufsrechts eintragen zu lassen. Zur Sicherung dieses Rechts bewilligte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Berechtigten.

Ebenfalls am 4.8.2014 wurde ein Angebot der Beteiligten zu 1 zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Grundbesitz, gerichtet an eine Projektgesellschaft, beurkundet (URNr. 1671/14). Nach Ablauf der bis zum 31.12.2015 festgesetzten Bindungsfrist sollte das Angebot nicht von selbst erlöschen, sondern widerruflich sein. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Käuferanspruchs auf Eigentumsübertragung wurde bewilligt.

Den am 5.8.2014 unter Urkundenvorlage und Bezugnahme auf § 15 GBO notariell beantragten Vollzug machte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügungen vom 20.2.2015 (URNrn. 1667/14, 1668/14, 1669/14, 1670/14) und 28.5.2015 (URNr. 1671/14) von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig. Die Eintragungsanträge hat das Grundbuchamt nach Zurückweisung der gegen die Zwischenverfügung vom 20.2.2015 notariell namens aller Beteiligter eingelegten Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2015 und im Übrigen nach Ablauf der mit Zwischenverfügung vom 28.5.2015 gesetzten Zahlungsfrist mit Beschluss vom 19.8.2015 zurückgewiesen. Die Urkunden hat es nach Fertigung von Ablichtungen dem Notar zurückgegeben.

Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts vom 13.6.2017 wurde in Abteilung II am 27.7.2017 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (lfd. Nr. 18) im Grundbuch eingetragen.

Am 7.3.2018 wurde eine Auflassungsvormerkung (lfd. Nr. II/19) gemäß notarieller Bewilligung des Insolvenzverwalters vom 21.11.2017 eingetragen.

Mit Schreiben vom 9.4.2018 hat der Beteiligte zu 2 in e...

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