Entscheidungsstichwort (Thema)

Angaben zum Widerrufsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kreditnehmer muss nach der Konzeption des Gesetzgebers beim Verbraucherdarlehensvertrag kein Dokument in den Händen halten, welches die Unterschriften beider Vertragsparteien - also auch seine eigene Unterschrift - enthält.

 

Normenkette

BGB § 355 Abs. 2 S. 1, § 359a Abs. 1, § 495; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 16.04.2018; Aktenzeichen 28 O 1984/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2018, Az. 28 O 1984/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat nach zutreffender Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht abgewiesen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 20.07.2018 (Bl. 134/147 d.A.) ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen.

I. Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag enthält bezüglich des Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (gültig ab 30.07.2010 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit § 355 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab 11.06.2010 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) die gesetzlich vorgesehenen Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.07.2011 (gültig ab 04.08.2011 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.).

a. Die Angaben zur Widerrufsfrist sind nicht widersprüchlich. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.. Die Seiten 1 bis 3 des Vertragsdokuments (Anlage K 1) enthalten die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (gültig ab 30.07.2010 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) und entsprechen vollumfänglich dem Muster gemäß Anlage 3 in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 (gültig ab 30.07.2010 bis 28.01.2013). Die Angabe unter Ziffer 7 der "Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag" (Anlage K 1 S. 4) beruht auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab II. 06.2010 bis 20.03.2016, im Folgenden: a.F.). Weiterhin ist an dieser Stelle zu beachten, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht einmal dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten (BGH Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 118 Rn. 25); vorliegend sind die gerügten Angaben auf den Seiten 3 und 4 der Anlage K 1 - wie dargelegt - inhaltlich ordnungsgemäß.

b. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vor, da der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag angegeben ist. Wenn dieser - zugunsten des Verbrauchers - 0,00 EUR beträgt, mag der Verbraucher darüber positiv überrascht sein. Einen Widerspruch oder eine Irreführung vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein Widerspruch lässt sich auch nicht zu Satz 1 der "Widerrufsfolgen" konstruieren. Der verständige Verbraucher kann aus der Gesamtschau entnehmen, dass die Beklagte zu seinen Gunsten beim Widerruf auf die Verzinsung des Darlehens verzichtet; zudem würde die Beklagte durch eine Umformulierung des Satzes 1 den Verlust ihres Vertrauensschutzes riskieren, was ihr nicht zugemutet werden kann.

c. Die Einwendung bezüglich der Ratenschutzversicherung (vgl. Berufungsbegründung vom 20.07.2018 unter V 4.3, Bl. 139/140 d.A.) greift jedenfalls wegen § 359 a Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.07.2011 (gültig ab 04.08.2011 bis 12.06.2014, im Folgenden: a.F.) nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen hätte. Die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, präziser oder umfassender als der Gesetzgeber zu formulieren (BGH Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306 unter B II 2 b insb. Rn. 16).

d. Ohne dass es mangels Verstoßes der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegen die gesetzlichen Anforderungen noch darauf ankäme, würde der Beklagten auch die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. zugutekommen. Die verwendete Belehrung entspricht inhaltlich vollständig der Musterbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.. Die Anpassungen (direkte ...

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