Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Bezeichnung eines Teileigentums als Laden kann nicht abgeleitet werden, dass die Öffnungszeiten auf die zulässigen Öffnungszeiten zum Zeitpunkt der Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch beschränkt sind.

2. Ein Aufstellen von Tischen vor dem Geschäft zum Verzehr dort gekaufter Waren ist mit einer Zweckbestimmung als Laden nicht vereinbar.

3. In einem als Laden bezeichneten Raum kann eine Postfiliale betrieben werden.

 

Normenkette

BGB § 1004; WEG § 15

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 05.02.2008; Aktenzeichen 1 T 7124/07)

AG München (Beschluss vom 21.03.2007; Aktenzeichen 483 URII 1494/06 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG München I vom 5.2.2008 in Nr. I abgeändert. Der Beschluss des AG München vom 21.3.2007 wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin dahin abgeändert, dass Nr. 1b aufgehoben und der Antrag insoweit abgewiesen wird.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

III. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragsteller je zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ½. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschlüsse des AG München vom 21.3.2007 und des LG München I vom 5.2.2008 werden insoweit abgeändert.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Nutzung einer als Laden bezeichneten Teileigentumseinheit.

Das AG hat es der Antragsgegnerin untersagt, vor dem Teileigentum Tische aufzustellen zum Zwecke des Verzehrs von Speisen und Getränken, die im Laden gekauft wurden, das Ladengeschäft am Sonntag zu öffnen und in dem Laden eine Postfiliale bzw. die Vornahme von Postbankgeschäften zu betreiben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG mit Beschluss vom 5.2.2008 die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, dass entsprechend dem gestellten Antrag die Öffnung des Ladens am Sonntag von 8-11 Uhr untersagt wird und dass das Verbot zur Vornahme von Post und Postbankgeschäften aufgehoben wird. Gegen die Entscheidung des LG haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsmittel sind zulässig. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

1. Der Senat teilt die auch von dem Beteiligten nicht in Zweifel gezogene Auffassung des LG, dass es sich bei der Bezeichnung als Laden um eine Vereinbarung mit Zweckbestimmungscharakter und damit zur zulässigen Nutzung handelt.

2. Entgegen der Auffassung des LG verbietet die Zweckbestimmung als Laden jedoch nicht, dass das Geschäft auch sonntags von 8-11 Uhr geöffnet ist. Der Senat vermag sich der Auffassung des LG nicht anzuschließen, dass die Bezeichnung als Laden statischen Charakter in dem Sinne entwickelt, dass die zum Zeitpunkt der Abfassung der Teilungserklärung geltenden Ladenschlusszeiten eingehalten werden müssen.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des LG, dass bei der Auslegung einer Grundbucheintragung im Grundsatz von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eintragung auszugehen ist (OLG Hamburg MDR 1998, 1156). Das klärt aber nicht die Frage, welche Bedeutung Ladenöffnungszeiten und ihre Veränderung für die wohnungseigentumsrechtlich zulässige Nutzung haben.

Ein Laden gestattet den Verkauf von Waren an Endverbraucher innerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten (vgl. z.B. OLG München NZM 2008, 44; Schmid/Kahlen, Wohnungseigentumsgesetz, § 14 Rz. 96). Soweit der Begriff Laden impliziert, dass dieser nur während der gesetzlichen Öffnungszeit geöffnet ist, beruht dies darauf, dass eine weitergehende Nutzung schon aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Bereits das schließt es aber nicht aus, dass in dem Laden auch außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten Tätigkeiten entwickelt werden, wie etwa das Auffüllen der Regale. Das Merkmal der Öffnungszeiten wird vor allem auch dann herangezogen, wenn es darum geht, andere Nutzungsarten zu beurteilen im Hinblick darauf, ob sie mehr stören als die Nutzung als Laden. All dies beantwortet jedoch nicht die Frage, welche Nutzungsmöglichkeiten gegeben sind, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern.

Dabei bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob sich die Wohnungseigentümer über § 14 Nr. 1 WEG hinaus auf die Nichteinhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ladenschließungszeiten berufen können. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Jedenfalls dann, wenn sich die Nutzung des Ladens in zeitlicher Hinsicht innerhalb der gesetzlichen Vorschriften hält, steht die Bezeichnung als Laden einer Öffnung innerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auch dann nicht entgegen, wenn diese ggü. dem Zeitpunkt der Abfassung der Teilungserklärung erweitert worden sind (OLG Hamm NZM 2007, 805). Das ergibt sich zunächst daraus, dass es eine erhebliche...

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