Leitsatz (amtlich)

Auch der konkrete Gebrauch eines in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzungsrechts unterliegt der Regelungskompetenz durch die Wohnungseigentümer. Deshalb ist ein Eigentümerbeschluss jedenfalls nicht nichtig, der die Ein- und Ausfahrt zu Stellplätzen, die dem Teileigentümer einer als Laden ausgewiesenen Einheit zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind, ab 21.00 Uhr beschränkt.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 23.01.2007; Aktenzeichen 14 T 7592/06)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 482/05)

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört im Erdgeschoß zum Miteigentum eine Gewerbeeinheit, die im Aufteilungsplan als Laden samt Nebenräumen Nr. 2 beschrieben ist. Das Teileigentum ist vermietet; in ihm wird u.a. eine Videothek betrieben. Nach der Gemeinschaftsordnung steht dem Sondereigentümer der Gewerberäume darüber hinaus das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung zweier Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksteil (Hof) zu. Die Videothek hat ihren Eingang auf der Rückseite des Gebäudes. Kunden der nach 21.00 Uhr noch geöffneten Videothek nutzen die beiden Stellplätze. In der Einfahrt zu diesen und weiteren Stellflächen war seit dem Jahr 2005 ein absperrbarer Kipppfosten angebracht. Beim Ein- und Ausfahren über den niedergeklappten Pfosten kam es wegen einer in der Einfahrt befindlichen Regenrinne zu Beschädigungen an tiefer gelegten Fahrzeugen.

In ihrer Versammlung vom 9.11.2005 fassten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:

Der Pfosten wird versetzt und funktionsgerecht installiert, so dass keine Fahrzeuge mehr beschädigt werden können. Die Hausbewohner haben die Möglichkeit, den Pfosten ab 21.00 Uhr durch Hochkippen abzusperren. Die Videothek, der Optiker sowie die Firma V. erhalten je zwei Schlüssel, um den Pfosten während des Tages entriegeln zu können.

Das Schild an der Einfahrt wird durch den Hinweis ergänzt, dass das Ein- und Ausfahren ab 21.00 Uhr nicht mehr möglich ist.

Der Antragsteller hat zunächst mit am 22.12.2005 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt,

den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären.

Im Hinblick auf die abgelaufene Ausschlussfrist hat er seinen Antrag auf die Feststellung umgestellt, dass der Beschluss nichtig ist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.7.2006 den Antrag abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers am 23.1.2007 zurückgewiesen und dem Antragsteller neben den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auch die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluss sei nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Der Beschluss sei nicht deswegen zu unbestimmt, weil der genaue Ort, an den der Pfosten versetzt werden solle, nicht ausdrücklich genannt worden sei. Vielmehr sei der Eigentümerbeschluss dahingehend auszulegen, dass der Pfosten an eine Stelle versetzt werden solle, an der eine Gefährdung für die Fahrzeuge nicht mehr bestehe und er andererseits noch eine Sperrwirkung entfalte. Welcher genaue Standort dafür in Betracht komme, müsse, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, nicht ausdrücklich genannt werden. Nach Wortlaut und voranstehendem Protokolltext sei die Stelle jedenfalls bestimmbar.

Eine Unbestimmtheit ergebe sich auch nicht aus der Regelung, wonach verschiedene Geschäfte je zwei Schlüssel erhielten. Wer mit Videothek, Optiker sowie Firma V. gemeint sei, lasse sich ohne weiteres feststellen. Der Regelung sei weiterhin zu entnehmen, dass jedenfalls die Nutzer der im Beschluss aufgeführten Gewerbeeinheiten Schlüssel erhalten sollten, um den Pfosten auch während des Tages entriegeln zu können. Es ergebe sich auch ohne weiteres aus dem Beschluss, dass den Hausbewohnern ohnehin die Möglichkeit eingeräumt werde, den Pfosten durch Hochkippen abzusperren, was naturgemäß voraussetze, dass diese in Besitz eines entsprechenden Schlüssels seien.

Unklar sei der Eigentümerbeschluss schließlich nicht deshalb, weil er die Anbringung eines Schildes vorsehe mit dem Hinweis, dass das Ein- und Ausfahren ab 21.00 Uhr nicht mehr möglich sei. Hieraus lasse sich nicht schließen, dass den Wohnungseigentümern bzw. deren Mietern das Ein- und Ausfahren ab 21.00 Uhr nicht mehr gestattet sein solle. Aus dem Gesamtzusammenhang sowie aus Sinn und Zweck folge, dass die Eigentümer berechtigt seien, auch nach 21.00 Uhr in den Hof ein- bzw. auszufahren. Weil ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, den Hof ab 21.00 Uhr durch Hochkippen des Pfostens abzusperren, solle lediglich die Zufahrt von Kunden der Gewerbeeinheiten in den Hof verhindert werden können. Das Schild bezwecke nur, die Kunden darauf hinzuweisen, dass ein Abstellen der Fahr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge