Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Berufung, Revision, Fahrzeug, Antragstellung, Zulassung, Verletzung, Verschulden, Rechtsmittel, Hinweisbeschluss, Genehmigung, Berufungsverfahren, Bindungswirkung, Anspruch, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 12.01.2022; Aktenzeichen 18 O 1700/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2022, Aktenzeichen 18 O 1700/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2022 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2022,18 O 1700/21 wird aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, wird beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2022,18 O 1700/21 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW T6 2.0 TDI, FIN ... durch die Beklagtenpartei resultieren.

Zudem wird unter teilweiser Bezifferung des Schadens "zusätzlich zum erstinstanzlichen Feststellungsantrag" beantragt, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 64.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW T6 2.0 TDI, FIN ... und abzüglich einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Entschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2022, Aktenzeichen 18 O 1700/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

III. Die Gegenerklärung gibt keinen Anlass zur Abweichung von den Hinweisen des Senats oder einer anderweitigen Entscheidung.

A. Zunächst ist anzumerken, dass sie sich mit den Bedenken des Senats gegen die Antragstellung nicht auseinandersetzt und in keiner Weise klar stellt, welche Schadenspositionen Gegenstand des bezifferten Klageantrags und welche solche des Feststellungsantrags sein sollen, nachdem erstmals mit der Berufung zu einer Kombination aus Schadensersatz und Feststellungsantrag übergegangen wurde.

B. Ebenso fehlt nach wie vor jeglicher Vortrag zur erzielten Laufleistung, so dass dem Senat die Berechnung einer vom etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers abzuziehenden Nutzungsentschädigung auch im Wege der Schadensschätzung alleine anhand der Haltezeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.

C. Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg vom 09.04.2021 (Az. 8 U 68/20) und vom 12.11.2021 (Az. 8 U 46/21) sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.09.2021 (Az. I-20 U 14/21) stehen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind vorliegend nicht erfüllt, was der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat.

1. Die genannten Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg betreffen Fahrzeuge, die mit einem NOx-Speicherkatalysator ausgestattet sind (vgl. bereits den Hinweisbeschluss des Senats). Für den hier vorliegenden Fall eines VW Passat mit SCR-Katalysator kann hieraus nichts hergeleitet werden. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg berufen will, sei er erneut auf die Urteile vom 10.12.2021 (8 U 63/21) und vom 17.12.2021 (8 U 63/21) hingewiesen, die Fahrzeuge mit SCR-Katalysatoren betreffen. Der Kläger vergisst zudem zu erwähnen, dass das Oberlandesgericht Naumburg, die in den Urteilen vom 09.04.2021 und 12.11.2021 vertretene Rechtsauffassung zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 10.12.2021 - 8 U 64/21).

2. Beim Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.09.2021 handelt es sich um einen bloßen Hinweisbeschluss. Einem Hinweisbeschluss kommt kein ...

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