Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der Prüffrist einer Versicherung nach h.M. vom Einzelfall abhängig, maximal vier Wochen

 

Normenkette

VVG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Passau (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen 1 O 1030/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11.5.2010 gegen die Kostenentscheidung im Endurteil des LG Passau vom 29.4.2010 (Az. 1 O 1030/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben samtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.731,80 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Endurteil und den der angefochtenen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen des Erstgerichts wird auf das Endurteil des LG Passau vom 29.4.2010 (Bl. 35/41 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das den Beklagten am 3.5.2010 zugestellte Urteil legten diese mit Schriftsatz vom 11.5.2010 (Bl. 44/49 d.A.), beim LG Passau am 12.5.2010 eingegangen, sofortige Beschwerde ein, soweit ihnen darin die Tragung der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden war. Die Klägerin nahm hierzu im Schriftsatz vom 26.5.2010 (Bl. 54/55 d.A.) Stellung. Mit Beschluss vom 23.7.2010 (Bl. 61 d.A.), den Parteien am selben Tag formlos bekannt gemacht, half das Erstgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, wobei es sich auf die angefochtene Entscheidung bezog und lediglich ergänzend darauf hinwies, dass die Zweitbeklagte vorprozessual keine Originalfotos angefordert hatte.

II.1. Die gem. § 567 I Nr. 1 ZPO i. Verb. m. § 91a II 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführer befanden sich im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Erfüllung der klägerischen Schadensersatzforderung) im Verzug und hatten Anlass zur Klageerhebung gegeben,

a) Schon der rechtliche Ausgangspunkt der Argumentation der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin zu 2) habe einen Prüfzeitraum vor der Regulierung eines Unfalls von "in der Regel 4-6 Wochen", der "bei weiterem Aufklärungs- und Rücksprachebedarf auch höher anzusetzen" sei (Beschwerdebegründung unter I 1) oder gar eine Prüffrist von "grundsätzlich 6 Wochen" (so im Schriftsatz vom 12.3.2010 (S. 2 = Bl. 26 d.A. unter 2 lit. a) ist fehlsam.

aa) Die Dauer der Prüffrist (vgl. § 14 I VVG n.F.) wird in der Rechtsprechung unterschiedlich angesetzt, von 2 Wochen AG Erlangen (DAR 2005, 690) über mindestens 2-3 Wochen (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190 = OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114 = OLGR 2008, 197 = NZV 2008, 151 = DAR 2007, 611; LG München I zfs 1984, 367: mindestens 12-15 Arbeitstage), 3-4 Wochen (LG München I VersR 1973, 871; LG Düsseldorf VersR 1981, 582 [583]; LG Bielefeld zfs 1988, 282; i. E. auch OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479), etwa 1 Monat (OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 1996, 77) bis hin zu 4-6 Wochen (OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; KG VersR 2009, 1262; OLG Dresden, Beschl. v. 29.6.2009 - 7 U 499/09 [Juris, dort Rz. 14] = NZV 2009, 604 [nur Ls.]; OLG Saarbrücken, Beschl. 9.2.2010 - 4 W 26/10 - 03 [Juris] ohne jede Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand).

Nach Ansicht des Senats ist mit der h.M. davon auszugehen, dass die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalls abhängig ist, in der Regel aber maximal 4 Wochen beträgt (vgl. in dieser Richtung OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479; Senat, Urt. v. 21.6.2010 - 10 U 5028/09). Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190 = OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51: 2 Wochen; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114 = OLGR 2008, 197 = NZV 2008, 151 = DAR 2007, 611: 3 Wochen); dass die Haftpflichtversicherungen über einen "größeren Büroapparat" verfügten, der "gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat" (so OLG Rostock OLG-NL 2001, 92), ist nicht anzuerkennen, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners angesiedeltes Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden darf - andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, sich durch unklare oder schwerfällige Organisationsstrukturen über längere Zeit folgenlos seinen Verpflichtungen zu entziehen.

bb) Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüffrist (und den Eintritt des Verzugs), weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben (OLG Saarbrücken NZV 1991, 312 = zfs 1991, 16 = AnwBl. 1991, 343; MDR 2007, 1190 = OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51; OLG Dresden, Beschl. v. 29.6.2009 - 7 U 499/09 [Juris, dort Rz. 15] = NZV 2009, 604 [nur Ls.]; a.A. OLG Hamm VersR 1988, 1038 ohne eigenständige Begründung; OLG Frankfurt VersR 2004, 1595 ohne Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung).

Vorliegend wird dies besonders deutlich, wenn die Beschwerdeführerin zu 2) erst m...

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