Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 04.07.2006; Aktenzeichen 1 O 460/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juli 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.200,-- EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 25. Mai 1982 in M an der Einmündung der ...straße in die ...straße zwischen einem von der wartepflichtigen Klägerin geführten Pkw und einem durch den bevorrechtigten Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw ereignet hat. Als die Klägerin nach links in die ...straße abbiegen wollte, fuhr der sich auf dieser Straße von links nähernde Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, gegen die linke Seite des von der Klägerin geführten.... Bei dem Unfallgeschehen, dessen Hergang im Einzelnen streitig ist, erlitt die Klägerin neben einer Gehirnerschütterung und einer Platzwunde am Hinterkopf eine Hüftpfannendachfraktur. Diese wurde operativ durch das Einsetzen einer 7-Loch-Rekonstruktionsplatte aus Metall versorgt.

In der Folgezeit litt die Klägerin im Bereich der Bruchstelle unter fortdauernden Beschwerden. Unter dem Datum des 18. Dezember 1984 kam es zu der Erstellung eines fachchirurgischen Gutachtens durch den seitens des Sozialgerichts Duisburg in dem Verfahren S ... zum Sachverständigen bestellten Prof. Dr. H. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des Gutachtens (Bl. 34/42 d.A.) verwiesen.

Die anwaltlich vertretene Klägerin unterzeichnete unter dem Datum des 24. März 1986 eine von der Beklagten zu 2. vorformulierte umfassende Abfindungserklärung. Sie erklärte sich gegen Zahlung eines Betrages von 22.500,-- DM für alle Ansprüche aus dem Unfallereignis gegen beide Beklagte für abgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der zu den Akten gelangten Abfindungserklärung (Bl. 7 d.A.) verwiesen. Auf der Grundlage des nach dieser Erklärung zustande gekommenen Vergleiches zahlte die Beklagte an die Klägerin 22.500,-- DM.

Eine im Jahre 1997 wegen fortdauernder Beschwerden durchgeführte Operation wurde wegen vier Schrauben der Rekonstruktionsplatte erforderlich.

Die Klägerin hat behauptet, seit dem Jahre 2004 träten bei Belastung des linken Beines erneut heftige Beschwerden auf. Sie müsse seit Anfang dieses Jahres zahlreiche starke Schmerzmittel zu sich nehmen, um die heftigen Beschwerden überhaupt aushalten zu können. Der behandelnde Arzt habe ihr geraten zu versuchen, mit den Schmerzmitteln so lange wie möglich auszukommen, um eine erneute Operation zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Denn ihr sei in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in D eröffnet worden, dass auch durch das Einsetzen eines neuen Hüftgelenkes eine Besserung nicht zu erwarten sei, weil sie dann mit Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, nicht mehr laufen zu können, sondern mit ihren nunmehr 62 Jahren ihr Leben im Rollstuhl verbringen zu müssen. Anlässlich der Erstoperation sei ihr hingegen erklärt worden, dass sie mit weiteren Beschwerden nicht mehr rechnen müsse und die Rekonstruktionsplatte ein Leben lang hielte. Hätte sie bei Unterzeichnung der Abfindungserklärung Kenntnis davon gehabt, dass sie bei einer notwendigen Hüftgelenkserneuerung nicht mehr würde laufen können und im Rollstuhl würde sitzen müssen oder alternativ dazu mit starken Schmerzen würde leben müssen, hätte sie die Abfindungserklärung nicht unterzeichnet. Seit Januar 2006 nehme sie wegen sich verstärkender Schmerzen auch ein Medikament, welches Morphium enthalte.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, wegen der seit dem Jahre 2004 aufgetretenen heftigen Beschwerden stehe der Abfindungsvergleich weiteren Ansprüchen nicht entgegen, da ein so krasses Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und Schaden bestehe, dass ein Festhalten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstoße.

Sie hat die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 50.000,-- EUR als angemessen erachtet. Darüber hinaus hat sie einen Feststellungsantrag mit der Begründung erhoben, die Entwicklung der Verletzungsfolgen und die Erforderlichkeit weiterer Operationen stehe noch nicht fest.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.05.1982 auf der Arndtstraße/Sandstraße in Mülheim zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass sie infolge einer jetzt aufgetretenen subchondralen Sklerosierung als Zeichen des Verschleißes sich entweder einer Hüftoperation unterziehen muss, mit der Folge, dass sie ihre Gehfähigkeit verliert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, anderenfalls si...

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