Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaft aus einer Zusatzvereinbarung

 

Normenkette

BGB §§ 433, 631; ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 03.09.2019; Aktenzeichen 27 U 851/19 Bau)

LG Kempten (Urteil vom 18.01.2019; Aktenzeichen 13 O 2083/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 18.01.2019, Az. 13 O 2083/13, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 235.088,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft P. straße 3 in 8... K1. aus den jeweiligen Erwerberverträgen der Kläger mit der Beklagten sowie um die Frage der Ausbaufähigkeit der Dachfläche des streitgegenständlichen Gebäudes.

Die Kläger begehren wegen einer Vielzahl von nach ihrer Ansicht nicht ausgeführter bzw. mangelhaft ausgeführter Leistungen Vorschuss für die Ersatzvornahme sowie die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Dachfläche des Gebäudes zu verkaufen oder darauf eine Wohnung oder sonstige bauliche Einrichtung zu errichten.

Mit Endurteil vom 18.01.2019 hat das Landgericht Kempten die Beklagte verurteilt, an die Kläger 135.088,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2013 sowie weitere 1.982,13 EUR an außergerichtlichen Kosten zu zahlen, sowie festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Dachfläche des Gebäudes P.straße 3, ...K., zu verkaufen oder darauf eine Wohnung, Dachterrasse oder sonstige bauliche Einrichtung zu errichten.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landgericht im wesentlichen aus,

die Klage sei zulässig und auch begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von Vorschuss in Höhe von 135.088,35 EUR. In den jeweiligen Kaufverträgen habe sich die Beklagte neben der Übertragung von Eigentum bzw. Eigentumsanteilen verpflichtet, die jeweils genannten Renovierungsleistungen zu erbringen. Die Ansprüche hierauf jedenfalls seien nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Hinsichtlich der Bebauung des Daches des streitgegenständlichen Anwesens ist das Landgericht der Ansicht, dass eine solche jedenfalls nicht mehr zulässig sei. Der Zeitraum von 18 Monaten ab Baubeginn sei bereits abgelaufen. Als Zeitpunkt des Baubeginns sei nicht der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten am Aufbau eines weiteren Stockwerks zu sehen, sondern spätestens der Zeitpunkt des Beginns der Dachsanierung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die in der Berufungsinstanz folgenden Antrag stellt:

Das am 18.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Kempten, Az. 13 O 2083/13, wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte im wesentlichen aus,

die Kläger seien nicht prozessführungsbefugt.

Desweiteren habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den Anspruch der Kläger auf Werkvertragsrecht gestützt. Tatsächlich seien die streitgegenständlichen Ansprüche jedoch nach Kaufrecht zu beurteilen. Zudem befinde sich die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten bis heute nicht in Verzug.

Die WEG wäre im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet gewesen, den von der Beklagten geschuldeten Leistungsgegenstand auf Grundlage der Verträge so festzulegen, dass die Beklagte ihre vertraglich geschuldete Leistung gegenüber allen Eigentümern schuldbefreiend hätte erbringen können. Dieser Pflicht sei die WEG jedoch nicht nachgekommen.

Zudem habe das Landgericht die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten fehlerhaft ausgelegt. Hinsichtlich der Sprech- und Klingelanlage sei ein Austausch des Haustelefons nicht mit umfasst.

Hinsichtlich der Fassade seien allenfalls Renovierungsarbeiten in Höhe von 9.520,00 EUR geschuldet. Mit einem vollständigen Austausch der Fassadendämmung zum Preis von über 100.000,00 EUR habe die Leistungspflicht der Beklagten nichts mehr zu tun.

Bezüglich des Treppenhauses bestehe nur für ein einziges Stock...

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